Volljährigenunterhalt während eines freiwilligen Jahres

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Wie lange haben Eltern eines volljährigen Kindes Unterhalt zu zahlen, insbesondere dann, wenn der Volljährige ein freiwilliges soziales Jahr ableistet, und damit die Ausbildungszeit verlängert wird?

Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern endet im Regelfall mit der abgeschlossenen, angemessenen Berufsausbildung der Kinder. Wobei den volljährigen Kindern, anders als minderjährigen Kindern, beide Eltern barunterhaltspflichtig sind. Es stellt sich die Frage, ob die Eltern daher eine Verlängerung der anschließenden Ausbildung während eines freiwilliges sozialen Jahres hinnehmen müssen.

Das freiwillig soziale Jahr dient dazu, dem volljährigen Kind eine Orientierungsphase zuzubilligen. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte sollen im Regelfall aufeinander folgen und in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß des Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) soll das freiwillige soziale Jahr die Bildungsfähigkeit der Jugendlichen fördern. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.06. 2011, Az. XII ZR 127/09, festgestellt, dass ein Kind während dieser Orientierungszeit seinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht verliert, sofern dieser für den weiteren Ausbildungsweg und den beabsichtigten Beruf geeignet ist. Die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs orientiert sich an dem Einkommen der Eltern. Aufwandsentschädigungen die das Kind erhält, werden hingegen angerechnet auf den jeweiligen Bedarf.


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