Voraussetzungen
Vor dem Einreichen einer Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht müssen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Zunächst müssen die (scheidungswilligen) Eheleute ein Jahr getrennt leben.
Das Getrenntleben
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn z. B. ein Ehegatte aus der bisherigen ehelichen Wohnung auszieht.
Die Trennung der Eheleute kann allerdings auch in einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haus durchgeführt werden.
Hierzu können die Eheleute auch in ihrer bisherigen ehelichen Wohnung – unter Aufhebung und Ausschluss der persönlichen, insbesondere ehelichen Beziehungen und bei separater Haushaltsführung – getrennt leben.
Dabei spricht jegliche gemeinsame Haushaltsführung – wie z. B. das Wäschewaschen für beide Ehegatten durch einen Ehegatten (so wie bisher in der Ehe) – gegen eine solche Trennung.
Dazu muss die Ehewohnung so aufgeteilt werden, dass eine Trennung innerhalb der Ehewohnung möglich und daher auch rechtlich anerkannt wird. Vorzuschlagen wäre hier beispielsweise, dass ein Ehegatte das Wohnzimmer und der andere das Schlafzimmer allein nutzt und eine abwechselnde Nutzung von Bad und Küche erfolgt.
Der Antrag auf Ehescheidung
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Antrag auf Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es nur nötig, dass ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, welcher den Antrag auf Ehescheidung stellt und der andere Ehegatte diesem Antrag zustimmt und selbst keine Anträge stellt.
Das bietet sich immer bei einvernehmlichen Scheidungen an, in denen neben dem Versorgungsausgleich keine weiteren Folgesachen zu regeln sind. Dieses ist dann der Fall, wenn neben der eigentlichen Ehescheidung und dem meist von Amts wegen zu regelnden Versorgungsausgleich nichts weiter unter den scheidungswilligen Eheleuten zu klären ist und damit keiner gerichtlichen Regelung bedarf. In diesem Fall können nicht unerhebliche Kosten gespart werden.
Weitere Folgesachen
Weitere Folgesachen wären:
- nachehelicher Unterhalt
- Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsame Kinder
- Kindesunterhalt
- Zugewinnausgleich
Den weiteren Folgesachen sind hier weitere ausführliche Rechtstipps gewidmet.
Rechtsanwalt Frank Weiland, Zella-Mehlis