Vorladung oder Anklage wegen eines Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst – Verhaltenstipps

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Sie erhielten eine Vorladung oder eine Anklage wegen eines Vertrauensbruchs im auswärtigen Dienst und fragen sich, was dies für Sie bedeutet und wie Sie damit umgehen sollen?

Im Folgenden kommt es zu einer Thematisierung dieser Fragen, wie auch zu der Erklärung des Straftatbestandes des „Vertrauensbruches im auswärtigen Dienst“ gem. § 353a StGB.

Was bedeutet der „Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst“ (§ 353a StGB)?

Der Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst betitelt die Handlungen eines Vertreters der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung entgegen amtlicher Anweisungen, wie auch das absichtliche falsche/unwahre Berichterstatten.

Das heißt, der Amtsträger, der die Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vertritt, handelt zuwider einer amtlichen Anweisung oder tätigt unwahre Berichterstattungen tatsächlicher Art, in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten (§ 353a Abs. 1 StGB).

Welche Strafe droht bei der tatsächlichen Begehung des Straftatbestandes?

Bei der Realisierung eines Vertrauensbruches im auswärtigen Dienst durch das zuwiderhandeln gegenüber amtlichen Anweisungen oder absichtlich unwahrer Berichterstattungen kommt es zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe (§ 353a Abs.1 StGB).

Jedoch wird diese Straftat lediglich mit der Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt (§ 353a Abs.2 StGB).

Darüber hinaus kann das Gericht dem Täter die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, aberkennen (§ 358 StGB).

Wie verhalte ich mich richtig als Beschuldigter im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren?

Aufgrund der brisanten Lage durch die drohenden Konsequenzen des Straftatbestandes wie auch eines drohenden Disziplinarverfahrens ist es empfehlenswert, sich an einen Experten zu wenden.

Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass ein Fachanwalt für Strafrecht sich auf dem Gebiet am besten auskennt und Ihnen damit am besten Hilfe leisten kann. 

Darüber hinaus sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und gegenüber der Polizei keine Aussagen machen, d. h., sich weder mündlich noch schriftlich zu den Anschuldigungen äußern. Dies betrifft ebenfalls die polizeiliche Vorladung wie auch das Beantworten von beiläufigen Fragen. Diese können Ihnen gegenüber beiläufig und unbedeutend erscheinen, jedoch dazu führen, dass Ihre rechtliche Situation sich verschlechtert und Ihrem Anwalt die rechtliche Verteidigung Ihrer Person erschweren.

Mit Ihrem Anwalt für Strafrecht können Sie dann den für Sie sichersten Weg wählen, um das drohende Verfahren für Sie möglichst positiv zu beenden.

Ihr Strafverteidiger wird sich für die Behandlung Ihres Falls zunächst um eine Akteneinsicht, d. h. die Ermittlungsakte der Behörde mit allen Informationen kümmern, und in Folge der Prüfung dieser Akte eine passende Verteidigungsstrategie herausarbeiten. 

Wir bieten Ihnen als Kanzlei die Kompetenz für Strafverfahren von Amtsträgern. Neben den beiden Fachanwälten für Strafrecht ist auch ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht in unserer Kanzlei. Im Zusammenspiel kann das für Sie bestmögliche Ergebnis erreicht werden.


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