Vorladung oder Anklage wegen Kapitalanlagebetrug gemäß § 264a StGB

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Der Kapitalanlagebetrug ist in § 264a StGB geregelt. Danach macht sich strafbar, wer im Zusammenhang mit

  1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
  2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (...).

Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter durch schriftliche oder mündliche Äußerungen in einem der Werbemittel tatsächliche Informationen verbreitet, die aufgrund ihres unrichtigen Inhalts geeignet sind, bei potentiellen Anlegern Fehlvorstellungen über die mit einem bestimmten Anlageobjekt verbundenen Risiken zu erzeugen. 

Dabei kann der Täter unrichtige, vorteilhafte Angaben machen oder nachteilige Tatsachen verschweigen. Die Angaben bzw. Tatsachen müssen sich auf für die Entscheidung des Erwerbs erhebliche Umstände beziehen. 

Die unrichtigen oder unvollständigen Werbemittel müssen gegenüber einen größeren Kreis von Personen gebraucht werden. Das ist zum Beispiel bei Werbung per Massen-E-Mail oder Internet oder dem Auslegen von Werbematerial in öffentlich zugänglichen Räumen etc. der Fall. 

Vollendet ist die Tat, wenn die Prospekte einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wurden. 

Was soll ich tun, wenn mich der Vorwurf eines Kapitalanlagebetruges erreicht hat? 

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meistens mit der Vorladung oder Anklageschrift mittels eines Briefs. Im Fall der Beschuldigung des Kapitalanlagebetruges sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und von eigenhändigen Handeln absehen, um eine unbewusste Selbstbelastung zu verhindern. 

Der Ladung zu Beschuldigtenvernehmung sollten Sie keine Folge leisten. Es ist ratsam, sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, um Ihre Interessen vertreten zu können. Dieser wird Sie über Ihre Rechte informieren und Ihnen jederzeit bei anfallenden Fragen zur Seite stehen. Zunächst wird die Akteneinsicht beantragt. 

Der Anwalt für Strafrecht wird die Akten dabei vollumfänglich prüfen und somit alle bestehenden Informationen bezügliches des Vorwurfs, welche der Staat gegen Sie in der Hand hat, einsehen können. Durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht erfahren Sie, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden. 

Außerdem leitet Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht bei den zu erwartenden rechtlichen Schritten an und wird Ihre individuelle erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln, unter Berücksichtigung der bestimmten Voraussetzungen des Absehens von einer Bestrafung durch den Gesetzgeber. 

Welche Strafe droht mir? 

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Allerdings ist nennenswert, dass der Gesetzgeber in Absatz 3 in bestimmten Fällen von eine Strafbefreiung vorsieht.

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