Vorrang beim Parken § 12 Abs. 5 StVO i.V.m. § 1 Abs.2 StVO

  • 1 Minuten Lesezeit

Diese allgemeine Lebensweisheit gilt nach dem Gesetz auch für die Parklücke, wie es das Landgericht Saarbrücken mit seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 15.07.2016, Az. 13 S 20/16, bestätigt hat.

Derjenige, der zuerst eine Parklücke erreicht, hat Vorrang beim Einparken. Dies folgt aus § 12 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Und dies gilt auch dann, wenn der Autofahrer zunächst an der Parklücke vorbeifährt, nämlich um rückwärts einzuparken.

Was war geschehen? Im November 2014 kam es in einem verkehrsberuhigten Bereich zu einem Verkehrsunfall, als der Fahrer eines Pkw rückwärts in eine freie Parkbucht einfahren wollte. Zu ebendiesem Zeitpunkt hatte der Fahrer eines anderen Pkw beschlossen, die selbe Parkbucht vorwärts anzusteuern. Folge war eine Kollision der Fahrzeuge. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs erhob gegen den „Vorwärtseinparker“ Klage auf Schadensersatz unter Anerkennung einer hälftigen Mithaftung. Das mit der Klage angerufene Amtsgericht wies die Klage ab. Über die Berufung hatte sodann das Landgericht Saarbrücken zu befinden.

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des ersten Fahrers, der die Parklücke im Rückwärtsgang anfuhr und hob deshalb die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 Prozent an dem Unfall habe dem Fahrer des rückwärts einparkenden Fahrzeugs Anspruch auf Schadensersatz. Denn der „Vorwärtseinparker“ habe seine Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO missachtet, indem er den Vorrang des rückwärts einparkenden Fahrzeugs verletzt und somit gegen § 12 Abs. 5 StVO verstoßen habe, so das Landgericht. Nach dieser Vorschrift habe derjenige an einer Parklücke Vorrang, der sie zuerst erreicht. Dieser einmal erlangte Vorrang bliebe auch dann erhalten, wenn der Berechtigte die Parklücke an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken.

advohelp® Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Pappert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten