Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

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Als Folge der Corona-Pandemie geraten immer mehr Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, infolgedessen es zu Entlassungen kommt. Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine betriebsbedingte Kündigung rechtlich durchführbar?

In einem jüngst vor dem Arbeitsgericht Halle (Saale) erstrittenen Urteil wurde wieder einmal der Grundsatz bestätigt, wonach eine betriebsbedingte Beendigungskündigung dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu geänderten Bedingungen – im konkreten Fall durch Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit – weiter zu beschäftigen.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin das Angebot des Arbeitgebers auf Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit abgelehnt. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine Beendigungskündigung aus. Hiergegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass die streitgegenständliche Kündigung bereits deshalb unverhältnismäßig sei, weil ihr nach Ablehnung des Vertragsänderungsangebotes keine vorrangige Änderungskündigung ausgesprochen wurde.

Dem schloss sich das Arbeitsgericht (Halle) in rechtlicher Hinsicht voll umfänglich an.

Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Daher besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, vor Ausspruch einer solchen Beendigungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer eine solche geänderte Beschäftigung anzubieten, indem er Angebot und Kündigung miteinander verbindet, welche nur in extremen Fällen zu unterbleiben hat (ArbG Halle (Saale), Urteil vom 09.06.2021 - 3 Ca 91/21 NMB).  

Sobald eine Änderungskündigung bzw. Beendigungskündigung auf dem Tisch liegt, sollte umgehend ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt (z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) aufgesucht werden, da nach §§ 2, 3 und 4 KSchG kurze Fristen (3-Wochen-Frist ab Zugang d.h. Empfang der Kündigung) zu beachten sind.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Heiko Posiege


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