Vorsätzliche Ordnungswidrigkeit bei 78 km/h innerorts bejaht das OLG Hamm

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Zu OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16

Je nach der Schwere des Verstoßes muss derjenige mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen, der innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem Auto schneller als 50 km/h fährt. Im Regelfall richtet sich die Höhe des Verstoßes nach dem Bußgeldkatalog. Handelt es sich jedoch um eine vorsätzliche Begehungsweise, droht ein erhöhtes Bußgeld. Das OLG Hamm hat einem Autofahrer, der mit seinem Pkw innerorts 28 km/h zu schnell unterwegs war, solch einen Vorsatz unterstellt (Beschluss vom 10.05.2016, Az.: 4 Rbs 91/16).

Vorsatz: 28 km/h zu schnell:

Der 55 Jahre alte Betroffene aus Höxter, der bereits mehrfach verkehrsrechtlich auffiel, ist im August innerhalb eines Ortes bei einem Überholmanöver mit 78 km/h unterwegs gewesen und ist dabei von der Polizei mittels Lasermessung überführt worden. Das Amtsgericht Höxter ahndete die Sache des Betroffenen, der den Verkehrsverstoß ausübte, mit einem Bußgeld in Höhe von 300,00 € und verhängte damit eine Geldbuße. Der vorhergesehene Betrag für solch derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt bei 100,00 € also somit deutlich höher als im Bußgeldkatalog vorgeschrieben ist. Das Amtsgericht ging dabei von einer vorsätzlichen Begehung aus und so wurde zu Lasten des Betroffenen die Voreintragungen mitberücksichtigt. Gegen die Verurteilung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, diese wurde jedoch unbegründet vom Vierten Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss verworfen.

OLG: Durch vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht verurteilt

Zu Recht wurde der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nach Ansicht des Senats verurteilt. So heißt es, wer die Geschwindigkeitsüberschreitung kenne und bewusst dagegen verstößt, der handele vorsätzlich. Es kommt auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit an, um herauszufinden, ob das Handeln des Betroffenen mit der Überschreitung der Geschwindigkeit vorsätzlich war oder nicht.

Richtwert: 40 % Überschreitung=Vorsatz

Das OLG Hamm sagt, die Tat des Fahrers hängt vom persönlichen Wissen und der inneren Einstellung ab, ob man vorsätzlich zu schnell fährt oder ob es tatsächlich nur fahrlässig gewesen ist. Aber das weiß der betroffene Fahrer nur selbst. Der Richter könne auf sie aber aus Indizien zurückschließen. Der Senat ging insoweit von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschreitet, so auch Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle ist es hier nämlich der Fall gewesen, der Betroffene habe die Geschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten, indem er ein anderes Fahrzeug überholte. Solch einen Verstoß müsse der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen, wenn bei diesem Falle klar ersichtlich ist, dass man die Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten hat.

Bei Vorsatz tritt die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nicht ein

Erhebliche Konsequenzen könne die unterschiedliche Einschätzung für den Betroffenen haben, so das OLG weiter: Der Betroffene muss damit rechnen, falls er wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeit verurteilt wird, dass er nicht nur höheres Bußgeld zahlen muss, sondern er riskiert ebenso den Eintritt seiner Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, weil diese bei vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten die Kosten fürs Gericht und den Anwalt nicht mehr übernehmen.

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