Vorsicht bei Formulierungen in Stellenangeboten! Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts

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Altersdiskriminierung: Stellenausschreibung mit Formulierung „Junges dynamisches Team“ ist Indiz für Benachteiligung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 8 AZR 406/14) hat entschieden, dass die in einer Stellenausschreibung angebotene Tätigkeit in „einem jungen dynamischen Team“ eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt und als Indiz geeignet ist, die Vermutung zu begründen, ein Bewerber sei im Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden.

Eine Personalberatungsfirma veröffentlichte eine Stellenanzeige, in welcher sie einen Mitarbeiter (m/w) zur Tätigkeit „in einem jungen dynamischen Team“ suchte. Der 42-jährige Kläger bewarb sich hierauf, erhielt per E-Mail eine Absage und erhob Klage auf Entschädigung und Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das AGG mit der Begründung, in der Stellenanzeige als auch in der Auswahlentscheidung sei eine Diskriminierung wegen des Alters zu sehen.

Das BAG gab dem abgelehnten Bewerber Recht. In der Stellenausschreibung sei nicht nur die Botschaft enthalten, dass die Mitglieder des Teams jung sind, sondern auch, dass ein Arbeitnehmer gesucht werde, der ebenfalls jung ist. Andernfalls sei die Passage ohne Aussagegehalt und daher überflüssig. Verstärkt werde dies durch den Begriff „dynamisch“, der eher jungen Mitarbeitern zugeschrieben werde.

Die Frage, ob die Formulierung „junges dynamisches Team“ in einer Stellenanzeige ein Indiz für eine Diskriminierung älterer Bewerber darstellt, war lange Zeit umstritten. Mit dieser Entscheidung ist sie für die Praxis beantwortet. Dementsprechend sollten diese und ähnliche Formulierungen, denen ein altersdiskriminierender Zungenschlag anhaftet (wie z.B.: „Berufsanfänger“; „null bis zwei Jahre Berufserfahrung“) nicht in Stellenanzeigen verwendet werden.

Christian Rothfuß

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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