Vorsicht bei „sehr harten Äußerungen“ gegenüber Arbeitgebern!
- 1 Minuten Lesezeit
LAG Düsseldorf, Urteil vom 8.6.2017, 11 Sa 823/16 hat entschieden, dass die Drohung „Ich stech dich ab“ gegenüber einem Vorgesetzten zur fristlosen Kündigung berechtigt – und dies ohne Abmahnung!
Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung (für nichtdienstliche Kopien) kam es – kurz zusammengefasst – zu gegenseitigen Strafanzeigen. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13.1.15 fristlos.
Grund der Kündigung ist der Vorwurf, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Nach einer Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten „Ich stech dich ab“ konkret von einer Telefonzelle mit den o. g. Worten bedroht hat.
Der Vorgesetzte erkannte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise.
Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem Arbeitgeber (hier das beklagte Land) eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese Bedrohung aufgrund ggfs. eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
In der Berufungsverhandlung folgte das LAG Düsseldorf in der hier benannten Entscheidung der Argumentation des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts und wies die Berufung zurück. Damit ist die streitbefangene Kündigung rechtswirksam.
Artikel teilen: