Vorsicht vor "Post von Forderungsmanagement und Rechtsanwälte Milan Delic aus Coburg

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Der Sachverhalt


Mit Datum vom 31.05.2022 wurde ein Mandant von einer Anwaltskanzlei „ Forderungsmanagement & Milan Delic Rechtsanwälte, Weichengereuth 22, 96450 Coburg… Offizieller Partner der Schufa“ angeschrieben und von Ihm eine Summe von € 199,28 gefordert.

Vom „ Blickfang“ her könnte das Schreiben für einen  im Rechts-, und Geschäftsverkehr nicht laufend tätigen – insbesondere auch älteren - Menschen „ Seriositätscharakter“ aufweisen.

In dem Schreiben heißt es weiter, dass ein Rechnungsbetrag trotz Mahnung nicht beglichen worden sei. Ein angebliches Aktenzeichen ist angegeben, wie auch eine angebliche Telefonnummer und eine angebliche Ansprechpartnerin „ Gisela Rosenbach“.

Der Absender behauptet weiter, er sei zugelassener Rechtsdienstleister nach § 10 ABS 1 NR. 1 RDG und sei von seinem Mandanten mit dem Einzug der Forderung beauftragt. Welcher Mandant das sein soll erfährt man aus dem Schreiben nicht. Auch erfährt man aus dem Schreiben nicht, wie sich der Betrag in Höhe  von € 199,20 konkret zusammensetzt in Hauptforderung und Nebenforderung(en)

Es wird mit der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, sowie der Zwangsvollstreckung (Pfändung) mit einem späteren Titel – der aktuell noch nicht  ergangen ist -  gedroht. Der offene Betrag in Höhe von € 199,28 soll auf ein „rumänisches Konto“  unter Angabe des Verwendungszweckes gezahlt werden, um weitere Kosten zu vermeiden.

Das Schreiben ist nicht unterschrieben.

Auch liegt dem Schreiben keine Anwaltsvollmacht bei.  

Auch wird eine anwaltliche Bevollmächtigung nicht versichert.

Diese „vermeintlichen Forderungsschreiben“ sind seit Jahren nicht selten. Immer wieder werden Menschen mit „ vermeintlichen Forderungen“ konfrontiert.

Zerlegen wir das Schreiben in seine „ Einzelteile“.

Prüfungen zum Forderungsschreiben vom  31.05.2022

1.Adresse und Briefbogen

Nach § 10 Abs. 1 BORA ( Berufsordnung  für Rechtsanwälte) hat der Rechtsanwalt -auf seinem Briefkopf seine „ Kanzleiadresse“ anzugeben. Das ist die postalische

Anschrift des Rechtsanwalts.  Unüblich, aber wohl noch zulässig sein dürfte  die Bezeichnung  Forderungsmanagement & Rechtsanwälte.

Der Hinweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) in einem Forderungsschreiben  ist bei einem Rechtsanwalt, der berufsmäßig auf der Grundlage der BORA tätig ist, unüblich. In Kombination mit der Bezeichnung „ Forderungsmanagement & Rechtsanwälte“ suggeriert er „Seriösität“, die vielfach nicht gegeben ist.

Aufgepasst:

Entweder folgt ein außergerichtliches Forderungsschreiben durch einen Rechtsanwalt oder einen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ( RDG)  zertifizierten Inkassodienstleister.

Hier hat eine Prüfung durch eine Internetrecherche am 6.6.2022, 15:15 Uhr ergeben, dass es eine  Anwaltskanzlei „ Forderungsmanagement & Rechtsanwälte Milan Delic, Weichengereuthstraße 22, 96450 Coburg“ n i c h t   gibt!

Die Prüfung hat weiter ergeben, dass es eine Weichengereuthstraße 22 in Coburg

n i c h t gibt, sondern lediglich die Straße Weichengereuth ( Weichengereuth in 96450 Coburg (Bayern) (onlinestreet.de).


2.Fehlen von Telefonnummer und weiteren allgemeinen Angaben auf dem Briefkopf

Auf dem Briefkopf fehlen weiter die im Geschäfts- und Rechtsverkehr  üblichen Telekommunikationsverbindungen Telefonnummer, Telefaxnummer und eine Angabe eine Webadresse. Lediglich eine e-mal-Adresse findet sich auf dem Schreiben. Auf eine e-mail an diese Adresse kam bis heute k e i n e   Antwort.

Gänzlich fehlen „im Briefkopf“ der Hinweis auf die übliche Bankverbindung und die Steuernummer oder Steuer-Identnummer.


3.Gisela Rosenbach  Milan Delic Rechtsanwälte

Die Google- Recherche zur angeblichen Inkasso- Sachbearbeiterin „ Gisela Rosenbach   Milan Delic Rechtsanwälte“ ergab k e i n  Ergebnis.


4.Forderung in Höhe von € 199.28 €

Die „ angebliche Forderung“ in Höhe von € 199,28 ist  in dem Forderungsschreiben nicht näher dargelegt und auch nicht näher spezifiziert in Nettobetrag zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer ( MwSt., 7 % oder 19 %) oder Hauptforderung und Nebenforderung ( Anwaltskosten, Inkassokosten).

Nimmt man den Betrag in Höhe von € 199,28 als  möglichen Bruttorechnungsbetrag und zieht hier die Mehrwertsteuer von 19 % ( = € 31,82) und 7 % ( =  € 13,04) heraus, dann gibt dies angebliche Nettoforderungen in Höhe von € 167,46 und € 186,24.

Das sind im Warenverkehr und auch in der Dienstleistungsbranche „ eher unübliche Nettoforderungen von Dienstleistern).


5. Pflichtangaben nach §§ 13 a, 13 b RDG

Das Rechtsdienstleistungsgesetz normiert in den §§ 13 a, 13 b RDG klare Darlegungs- und Informationspflichten, die in Forderungsschreiben gegenüber Privatpersonen und Verbrauchern bei einem erstmaligen Forderungsschreiben zu machen sind.

Hier der Text der Normen zur Information:

 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:

1.

den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden,

2.

den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,

3.

wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

4.

wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

5.

wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

6.

wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,

7.

wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,

8.

Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:

1.

den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,

2.

bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.

(4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss

1.

deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und

2.

typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.

(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.


§ 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher

(1) Inkassodienstleister, die für einen Verbraucher tätig werden, müssen diesem vor Abgabe seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen:

1.

falls ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) vereinbart werden soll, einen Hinweis darauf, welche anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung bestehen, insbesondere, wenn diese es dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, seine Forderung in voller Höhe zu realisieren,

2.

falls Kostenrisiken durch einen Prozessfinanzierer abgesichert werden sollen, einen Hinweis hierauf und auf die mit dem Prozessfinanzierer im Hinblick auf die Prozessführung getroffenen Vereinbarungen,

3.

falls der Inkassodienstleister berechtigt sein soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu schließen, einen Hinweis hierauf und insbesondere Erläuterungen dazu,

a)

ob der Vergleichsschluss der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers bedarf oder ob und unter welchen Voraussetzungen er von ihm widerrufen werden kann,

b)

wie sich die Ablehnung oder der Widerruf eines Vergleichsschlusses durch den Verbraucher auf die Vergütung des Inkassodienstleisters und das weitere Verfahren auswirkt,

c)

wie sich ein Vergleichsschluss auf die Vergütung des Inkassodienstleisters auswirkt,

d)

welche Auswirkungen es auf einen Vergleichsschluss haben kann, wenn Forderungen mehrerer Personen zum Gegenstand eines Vergleichs gemacht werden sollen, sofern dies beabsichtigt ist, sowie

4.

Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für den Inkassodienstleister zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Inkassodienstleister, die für Verbraucher tätig werden, müssen Verbrauchern, für die sie im Einzelfall nicht tätig werden wollen, die hierfür wesentlichen Gründe mit der Ablehnung der Tätigkeit in Textform mitteilen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, ob eine rechtliche Prüfung der Forderung stattgefunden hat und ob diese ganz oder teilweise automatisiert vorgenommen wurde. Die Mitteilung ist mit einem Hinweis zu verbinden, dass die Ablehnung der Tätigkeit andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt.


Auch diese Pflichtangeben fehlen in dem Forderungsschreiben der Anwaltskanzlei

Forderungsmanagement & Milan Delic Rechtsanwälte, Weichengereuth 22, 96450 Coburg… Offizieller Partner der Schufa“


Das Schreiben suggeriert durch das Zitieren des § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG ein weiteres Mal „ nicht vorhandene Seriösität!“


6. „Offizieller Partner der Schufa“ ?

Firmiert wird weiterhin im Briefkopf mit dem Zusatz „ Offizieller Partner der Schufa“. Auch hier wird Seriösität „ vorgespiegelt“.

Kontaktieren Sie die Schufa und teilen Sie dieser den Inhalt des angeblichen Forderungsschreibens mit.

SCHUFA Holding AG

Kormoranweg 5

65201 Wiesbaden

Tel.: +49 (0)6 11 – 92780

Fax: +49 (0)6 11 – 9278109

E-Mail: meineSCHUFA@SCHUFA.de


7.Drohung mit einem gerichtlichen Mahnverfahren /Gerichtliches Verfahren


Die Drohung mit einem gerichtlichen Mahnverfahren soll „ Druck auf Sie erzeugen, den angeblichen   Forderungsbetrag“ zu zahlen.


Unterstellt, die Forderung „ bestünde zu Recht“, so könnten bei dem Einzug einer Forderung in Höhe von € 199,28 Rechtsverfolgungskosten ( Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Gerichtskosten) bis zu einem rechtskräftigen Mahnbescheid in Höhe von € 115,45 ( Stand 6.6.2022)  und bei einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid bis zu maximal  € 220, 41 – bei Beendigung durch Urteil – entstehen.


Bei einem Verfahren bei einer Hauptforderung, die niedriger als 600,00 € ist, kann das zuständige  Amtsgericht nach billigem Ermessen  sein Verfahren bestimmen. Dies ergibt sich aus § 495 a der Zivilprozessordnung ( ZPO). „Nur“ auf Antrag muss in einem solchen Verfahren „ mündlich“ verhandelt werden.


8. Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, Zwangsvollstreckung, Pfändung  Schufa-Meldung


Die Drohungen „ Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung oder  Pfändung zukünftiger Einnahmen, Schufa – Meldung bei Vorlagen eines rechtskräftigen Titels“ stellen nach hiesiger Ansicht bei einer „ Phantomforderung“ eine strafbare versuchte Nötigung nach §§ 240 I, 240 II i.V.m § 23 StGB dar, die mit einer Freiheitsstraße bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.


Denken Sie daher auch bei einer „ angeblichen Phantomforderung“ über eine Strafanzeige nach.


Eine Meldung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer macht bei einem  real nicht existenten Rechtsanwalt – was Sie vorher recherchiert und festgestellt haben sollten – keinen Sinn. Haben Sie es jedoch mit einem „ schwarzen Schaf aus der Rechtsanwaltschaft zu tun“, dann sollten Sie sich hier sach- und fachkundigen Rat ( www.maltejoerguffeln.de) einholen, bevor Sie agieren.


9. Bankverbindung in Rumänien

Die Prüfung der Bankverbindung


Bank Raiffeisen Bank

IBAN: RO06 RZBR 0000 0600 2357 2740

BIC: RZBRROBU


hat am 6.6.2022 ( 16:15 Uhr) zu folgendem Ergebnis geführt:


Ihre Eingabe

zu prüfende IBAN: RO06RZBR0000060023572740

Tests


Diese IBAN hat die richtige Länge für dieses Land (RO).


Bankleitzahl RZBR: Dieser Bankcode ist korrekt.


Kontonummer 0000060023572740: Die Prüfziffer in der Kontonummer stimmt.


IBAN RO06RZBR0000060023572740: Die IBAN-Prüfsumme stimmt.

Ergebnis

Diese IBAN ist formal korrekt.

IBAN: RO06RZBR0000060023572740   IBAN in die Zwischenablage

BIC:RZBRROBU   BIC in die Zwischenablage

Bank: RAIFFEISEN BANK SA

Bucuresti, Calea Floreasca nr.246 C, Cladirea Sky Tower, etajele 2-7, sector 1

SEPA Credit Transfer (Überweisung) wird unterstützt.

SEPA Direct Debit (Lastschrift) wird nicht unterstützt.

B2B (Firmenlastschrift) wird nicht unterstützt.

SEPA Instant Credit Transfer (Echtzeitüberweisung) wird nicht unterstützt.

Stand: 20. 7. 2016 (July 20, 2016).

(Quelle und Prüfung: eine IBAN validieren (iban-rechner.de)


Die  RAIFFEISENBANK  ROMANIA   SA existiert in der Tat in Rumänien.


Hier ein Profil.: RAIFFEISEN BANK SA (Romania) - Bank Profile (thebanks.eu)


10.Datenherkunft, Rechte nach DS- GVO und Postverkehr

Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung ( DS- GVO) können Sie natürlich selbstverständlich gegenüber der Anwaltskanzlei „ Forderungsmanagement & Milan Delic Rechtsanwälte, Weichengereuth 22, 96450 Coburg… Offizieller Partner der Schufa“ geltend machen.


Eine Antwort dürften Sie aber wohl nicht bekommen.


Diese Rechte sind:

  • Auskunft über  gespeicherte Daten und deren Verarbeitung,
  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten,
  • Löschung  der gespeicherten Daten,
  • Einschränkung der Datenverarbeitung,
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten

Denkbar ist auch ein Schreiben an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes, in dem Sie mit Erstwohnsitz gemeldet sind mit Übersendung des angeblichen Forderungsschreibens.


In der Praxis – in vergleichbaren Fällen- war es aber meist so, dass ein Schreiben an den Absender meist mit „ Unzustellbar“ zurückgekommen ist, weil der „ Empfänger nicht existent“ sei.


Bearbeitungsstand: 06.06.2022  16.30 Uhr


Malte Jörg Uffeln

Rechtsanwalt  Mediator (DAA)

Lehrbeauftragter

mjuffeln@t-online.de

www.maltejoerguffeln.de



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