Vorsorge in Zeiten des Coronavirus

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Vorsorgevollmachten sind in Zeiten steigender gesundheitlicher Risiken eine unabdingbare Vorsichtsmaßnahme. Gerade ältere Menschen trifft die Corona-Krise durch das höhere Risiko einer Erkrankung, aber auch durch die beschränkten Kontaktmöglichkeiten. Gerade wenn die erwachsenen Kinder nicht mehr vor Ort wohnen, kann es schwierig werden mit Einkäufen und Mobilität. Manches kann durch Nachbarschaftshilfen oder andere Unterstützungen aufgefangen werden, doch was ist mit weitergehenden Erledigungen? Wer kann für mich handeln, wenn ich im Krankenhaus bin oder in Quarantäne muss? Insoweit sollte jeder – altersunabhängig! – sich folgende Frage beantworten:

Habe ich einer Person, der ich vertraue, eine Vorsorgevollmacht erteilt?

1.

Falls ja, lehnen Sie sich jetzt bitte nicht zurück. Sondern kontaktieren Sie den Bevollmächtigen, ob er die Vollmacht auch noch hat. Oder hatten Sie sie ihm noch gar nicht gegeben, sondern erst einmal bei Ihnen in den Schreibtisch gelegt? Gerade wenn Sie die Vollmacht schon vor längerer Zeit erteilt haben, ist es nicht selbstverständlich, dass die Vollmacht auffindbar ist. Für den Fall des Falles sollte sie aber schnell greifbar sein. Bedenken Sie: Der Bevollmächtigte kann nur für Sie handeln, wenn er das Original der Vollmacht hat! 

Das gilt auch, wenn Sie Ihre Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister haben registrieren lassen – das belegt die Existenz eine Vollmacht, ersetzt aber nicht das eigentliche Dokument.

Beachten Sie, dass die Vollmacht kein Verfallsdatum hat. Sie ist also gültig, auch wenn Sie sie schon vor Jahren ausgestellt haben. Natürlich können Sie die Vollmacht jederzeit ändern und aktualisieren.

2.

Falls nein, stellen Sie eine Vorsorgevollmacht aus.

a)

Dazu müssen Sie zunächst keine juristischen Überlegungen anstellen, sondern bedenken, wem Sie vertrauen und wer für Sie handeln soll. Im Regelfall wird der Bevollmächtige ein Familienangehöriger sein. Eheleute oder Partner können sich naheliegender Weise gegenseitig als Bevollmächtige einsetzen, aber bitte beachten Sie: Der Bevollmächtige sollte auch die Fähigkeit und die Kraft haben, nicht nur für sich, sondern auch für Sie zu handeln. Ein 85-Jähriger tut sich und seiner 83-jährigen Ehefrau im Regelfall keinen Gefallen, wenn er sie als Vorsorgebevollmächtige einsetzt. Hier wäre eine Bevollmächtigung eines Kindes sinnvoller. Da spielt es auch keine Rolle, wenn das Kind nicht mehr am Ort lebt – da die Vollmacht rechtsgeschäftliches Handeln ermöglicht, der Bevollmächtige also gegenüber Vertragspartnern, Krankenkassen, Rentenversicherungen agieren kann, wird dies sowie schriftlich, per Mail oder Telefon erfolgen. Von wo aus dies geschieht, ist letztlich zweitrangig.

b)

Für eine Vorsorgevollmacht müssen Sie weder zum Notar noch zu Ihrer Gemeinde. Natürlich können Sie eine Vorsorgevollmacht beim Notar beurkunden und bei der Gemeinde zumindest beglaubigen lassen. Das müssen Sie aber nur, wenn die Vollmacht auch für Grundstücksgeschäfte gelten soll. Ansonsten eine Vorsorgevollmacht einfach mit Ihrer Unterschrift gültig. Einen geeigneten Vordruck einer Vorsorgevollmacht finden Sie in der Broschüre „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter www.bmjv.de .

c)

Soll Ihre Bevollmächtigter/Bevollmächtigte auch über Ihre Bankkonten verfügen können, sollten Sie ihm die Vollmacht auch noch auf dem Formular erstellen, dass Ihre Bank dafür bereithält.

Und soll Ihr Bevollmächtigter nicht nur in Ihren Briefkasten, sondern auch in Ihr E-Mail-Postfach schauen können, denken Sie daran, für ihn Ihre Passwörter zu dokumentieren. Bei einigen Online-Dienstanbietern gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, Vorsorgemaßnahmen zu treffen.


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