Vorstand muss sich qualifizierten Rechtsrat einholen, um Haftung zu vermeiden
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1. Qualifizierte Beratung erforderlich
Ein Vorstand, der selbst zur Beurteilung einer Rechtsfrage nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, genügt nur dann den gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Gesellschaftslage und Offenlegung der notwendigen Unterlagen von einem fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erhaltenen Rat auf Plausibilität überprüft.
2. Schlichtes Fragen oder Vertrauen reicht nicht
Eine schlichte Anfrage bei einer für fachkundig gehaltenen Person reicht, um den strengen Sorgfaltsanforderungen gerecht zu werden, nicht aus. Blindes Vertrauen auf Berater oder vermeintliche Spezialisten reicht erst recht nicht.
3. Beratung durch Aufsichtsrat reicht nicht
Ein Vorstand kann sich nicht darauf berufen, durch den Aufsichtsrat fehlerhaft beraten worden zu sein.
4. Haftung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat kann durch eine fehlerhafte Beratung oder Zustimmung zu einem fehlerhaften Geschäft ebenfalls eine Pflichtverletzung gemäß §§ 116, 93 Abs.3 Nr. 4 AKtG begehen.
Für einen Aufsichtsrat, der besondere Spezialkenntnisse verfügt, wird ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab angelegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist.
Meine Leitsätze zum BGH-Urteil vom 20.09.2011 II ZR 234/09
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