Vorwurf der Körperverletzung - was erwartet mich?
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Der nachfolgende Text geht nur auf die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB und zum Teil auf die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB ein. Ob zwischen Fremden, Freunden, Bekannten, Familie - der Vorwurf der Körperverletzung ist ein Vorwurf, der uns häufig im Berufsalltag der Strafverteidigung begegnet.
Was versteht man unter einer Körperverletzung?
Nun die Varianten der Körperverletzungshandlungen sind vielfältig. Der Gesetzgeber sieht den Vorwurf der Körperverletzung immer dann verwirklicht, wenn man vorsätzlich die Gesundheit eines anderen schädigt oder diesen körperlich misshandelt (§ 223 StGB).
Eine körperliche Misshandlung ist dabei jede üble unangemessene Behandlung, welche die körperliche Unversehrtheit des anderen in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt.
Eine Gesundheitsschädigung ist ein Abweichen des körperlichen Zustandes vom Normalzustand.
Welche Strafe droht mir bei einer einfachen Körperverletzung?
Die einfache Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
"Ich bin strafrechtlich verurteilt worden, muss ich dem Opfer noch Schmerzensgeld zahlen?"
Der strafrechtliche Ausgang eines Verfahrens hat nichts mit den zivilrechtlichen Ansprüchen zu tun, wenn diese nicht im strafrechtlichen Verfahren mit verhandelt werden (sog. Adhäsionsverfahren).
Auch hier kann ein Expertenrat helfen, denn möglicherweise gibt es in Ihrem Verfahren Wege der Einstellungsmöglichkeiten, sodass man beispielsweise die Zahlung eines Schmerzensgeldes auch im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs vornehmen kann.
Was mache ich, wenn mir eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird?
Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Sie umfasst in der Praxis oft eine Körperverletzung, die mittels eines gefährlichen Gegenstandes oder einer Waffe (Nr. 2) oder mit anderen gemeinschaftlich (Nr. 4) begangen wird. Wenn Tritte gegen den Kopf oder Ähnliches vorliegen, kann Ihnen auch dabei der Vorwurf einer das Leben gefährdenden Behandlung gemacht werden (§ 224 Abs.1 Nr. 5 StGB). Hier kommt es immer auf den Einzelfall an.
Achtung: auch der “beschuhte” Fuß wird von den Strafverfolgungsbehörden oft als gefährliches Werkzeug angesehen.
Was versteht man unter einer gemeinschaftlichen Begehung?
Besonders gefährlich und kritisch ist der Umstand, dass bei einer Partylaune manchmal mehrere Personen zusammenstehen und gegen eine Person wirken. Hier hat der Gesetzgeber innerhalb des § 224 Abs.1 Nr. 4 StGB viel Spielraum zum Nachteil der Beschuldigten eingebaut. So sieht man es als ausreichend an, wenn zwei oder mehrere Personen in einer gefahrerhöhenden Art und Weise bewusst am Tatort zusammenwirken. Die Praxis zeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden dies oftmals pauschal annehmen, wenn sich eine Gruppe in zwei Lager teilen lässt.
Als Fachanwältin für Strafrecht kann ich Sie auch im Hinblick auf einen minder schweren Fall beraten und die Sachlage nach vorgenommener Akteneinsicht für Sie einschätzen. In der Vergangenheit gelang es bereits, durch die Anwendung eines minder schweren Falles trotz des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung eine Geldstrafe zu erzielen, die 90 Tagessätze nicht übersteigt - selten, aber nicht unmöglich.
Ändert sich das Strafmaß bei der gefährlichen Körperverletzung?
Bei der gefährlichen Körperverletzung ändert sich das Strafmaß erheblich. Es kann eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten bis zu 10 Jahren erwartet werden. Der anwaltliche Rat einer Strafverteidigerin wird hier also dringend empfohlen. Nicht immer ist die Aktenlage klar und bei diesem Vorwurf sollte jede Möglichkeit der Einstellung im Ermittlungsverfahren erwogen werden. Auch hier gibt es Verteidigungsmöglichkeiten einen Prozess gut vorzubereiten, wenn es denn dazu kommen
Kontaktieren Sie mich als Fachanwältin für Strafrecht für einen Rat im Hinblick auf einen Körperverletzungsvorwurf. Ich evaluiere bundesweit Ihre Einstellungschancen im Ermittlungsverfahren.
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