Vorzeitiger Abbruch einer ebay-Auktion wegen fehlenden Mindestverkaufspreises – LG Gießen (Az. 1 S 128/13)

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Wird eine Auktion bei eBay vorzeitig beendet, kommt grundsätzlich ein Kaufvertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande. Ein Vertragsschluss scheidet in solchen Fällen lediglich dann aus, wenn der Anbieter zur vorzeitigen Rücknahme seines Angebots gesetzlich berechtigt war.

Das Landgericht Gießen hatte darüber zu entscheiden, ob ein vergessener Mindestverkaufspreis einen derartigen zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion berechtigenden Grund darstellt.

Der beklagte Verkäufer hatte bei eBay einen Jet Ski im Wert von 4500 Euro zum Verkauf eingestellt. Dabei hatte der Verkäufer versehentlich keinen Mindestverkaufspreis eingegeben. Als der Verkäufer dies bemerkte, beendete er sein Angebot vorzeitig. Er wurde daraufhin vom Höchstbietenden auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen und sodann vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Schadensersatz verklagt. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Hiergegen wandte sich der Verkäufer mit seiner Berufung.

Der Verkäufer argumentierte, es liege auf der Hand, dass er beim Einstellen des Jet Ski nur versehentlich keinen Mindestpreis eingegeben habe. Kein Verkäufer sei ohne Not bereit, einen Jet Ski im Wert von 4500 Euro für 5,50 Euro zu veräußern. Zudem sei nach den AGB von eBay eine förmliche Anfechtung nicht erforderlich, um im Falle eines Irrtums das Angebot beenden zu können und damit einen Vertragsschluss zu verhindern. Auch sei die Sittenwidrigkeit offensichtlich, wenn die Gegenleistung 81.000 % der Leistung betrage.

Das Landgericht Gießen folgte der Argumentation des beklagten Verkäufers nicht. Mit Hinweisbeschluss vom 25.07.2013 (Az. 1 S 128/13) teilte das Gericht mit, dass es beabsichtige, die Berufung wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei im Rahmen einer eBay-Auktion das Beenden eines Angebots rechtlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Mit dem Verweis der AGB von eBay auf die §§ 119ff. BGB werde deutlich, dass das Angebot nicht etwa unter dem Vorbehalt des Widerrufs wegen Irrtums stehe, sondern dass sich der Anbietende von seinem Angebot nur unter den Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung lösen könne.

Der Kaufvertrag sei auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Aus dem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung könne nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden, welche Voraussetzung für die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB auch im Falle eines erheblichen Missverhältnisses sei.

Diese aktuelle Entscheidung des LG Gießen macht deutlich, dass Anbieter von der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung einer Auktion nur dann Gebrauch machen sollten, wenn es hierfür tatsächlich einen rechtlich haltbaren Grund gibt. Sonst kann der Auktionsabbruch den Anbieter sehr schnell teuer zu stehen kommen.

Im Zweifel sollten Sie sich daher vor der Beendigung einer Auktion rechtlich beraten lassen. Hierfür stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Robin Neuwirth

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