VW-Skandal: Gerichte verurteilen Händler zur Rückabwicklung des Kaufvertrags

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Durch die Urteile des Landgerichts München I (vom 17.05.2016, Az.: 23 O 23033/15) und des Landgerichts Krefeld (vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16 und 2 O 83/16) wurden Händler der VW-Marken Seat und Audi zur Rückzahlung des Kaufpreises (abzgl. Nutzungsersatz) gegen Rücknahme des Pkws verurteilt. Die Gerichte halten den Rücktritt vom Kaufvertrag der Kunden aufgrund der Verwendung der Betrugssoftware für wirksam.

Sachverhalte

In dem Fall des Landgerichts München I kaufte der dortige Kläger im Mai 2014 einen Seat 1.6 TDI (66 kw). Das Fahrzeug ist mit einem von VW hergestellten Dieselmotor vom Typ EA 189 ausgestattet. Dieser Motor vom Typ EA 189 ist von dem sog. Abgasskandal betroffen. Dies bedeutet, dass durch eine von VW heimlich eingesetzte Software die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf besser ausgegeben werden als realem Fahrbetrieb. Im Übrigen ist das Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit.

In den Fällen des Landgerichts Krefeld erwarben die dortigen Kläger im Februar 2014, bzw. März 2015 einen Audi A6 Avant bzw. einen Audi A1 Sportback 2.0 TDI (jeweils 2,0-Liter-Dieselmotor vom Typ EA 189). In beiden Fahrzeugen war die Betrugssoftware installiert.

Die Verbraucher hatten die Händler zur Mängelbeseitigung aufgefordert und den Rücktritt vom Kaufvertrag angedroht. Der Händler teilte zwar mit, dass an dem Problem gearbeitet werde, eine Mängelbeseitigung erfolgte jedoch auch nach Monaten nicht.

Die verärgerten Verbraucher erhoben daher Klage zu den jeweiligen Gerichten, mit dem Ziel, die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtlich zu erwirken.

Die Urteile

Das Landgericht München I hat der Klage stattgegeben.

Nach Ansicht der Münchener Richter wurde der Kunde arglistig getäuscht. Zwar hatte der Händler die Täuschung nicht selbst vorgenommen, er müsse sich aber als 100%ige Tochter des VW-Konzerns dessen Handlung zurechnen lassen.

Daneben hat das Gericht auch den Rücktritt vom Kaufvertrag als wirksam bewertet, da es sich bei der verwendeten Betrugssoftware um einen erheblichen Mangel handele. Dass die Rückrufaktion noch liefe und der Mangel noch beseitigt werden könne, ließ das Landgericht als Entschuldigung nicht gelten. Nach über 6 Monaten ohne Mängelbeseitigung ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

Im Ergebnis hat der Händler den Kaufpreis abzüglich eines Gebrauchsvorteils von 1.594,89 € zu erstatten. Aufgrund der Langlebigkeit von Dieselmotoren geht das Gericht von einer zu erwartenden Laufleistung von 300.000 km aus.

Das Landgericht Krefeld gab den Klagen ebenfalls statt.

Auch die Krefelder Richter erkannten in der Verwendung der Betrugssoftware einen erheblichen Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt. Darüber hinaus ist nach Ansicht des Landgerichts durch den Betrug der Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt. Aufgrund der damit verbundenen nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Händler und Kunde mussten sich die Kunden auch nicht auf eine (noch zu erfolgende) Nacherfüllung verweisen lassen. Diese ist im Falle einer arglistigen Täuschung unzumutbar.

Bei der Rückabwicklung nahm das Gericht für beide Fahrzeuge eine zu erwartende Laufleistung von 250.000 km an. Damit ergab sich für den A6 ein vom Kaufpreis abzuziehender Nutzungsersatz in Höhe von € 4.923,88 und für den A1 i.H.v. € 990,15.


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