Waffengesetzesänderung zum 06.07.2017

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Folgende Fristen sind bis zum 01.07.2018 zu beachten:

1. Ausnahmegenehmigung endet

Für den Altbesitz von Hartkerngeschossen bzw. für ehemalige Patronenmunition ohne Treibladungspulver (bzw. Geschosse) mit Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsätzen kann nur noch bis zum 01.07.2018 eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 WaffG beim Bundeskriminalamt gestellt werden, dann endet die Antragsfrist.

2. Amnestie endet

Unerlaubt besessene Schusswaffen oder Munition nach dem Waffengesetz können strafbefreiend nur noch bis 01.07.2018 der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen werden. Die früher aufgetauchte Frage, ob der Transport zur Polizeidienststelle neben dem illegalen Besitz ebenfalls strafbefreiend ist, ist in § 58 Abs. 8 WaffG einseitig geregelt: Eine Bestrafung wegen unerlaubten Führens entfällt. Es muss aber auf den ordnungsgemäßen Transport geachtet werden!

3. Mangelnde Aufbewahrung wird Straftat

Nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG ist die fehlerhafte Aufbewahrung von Schusswaffen in nicht vorgeschriebenen Behältnissen strafbar, wenn dadurch die Gefahr verursacht wird, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Diese Änderung ersetzt den früheren § 52a WaffG unter Wegfall des dort noch verlangten Vorsatzes. Da die Aufbewahrungsvorschriften genau diese Gefahren des Abhandenkommens bzw. die Zugriffsmöglichkeit Dritter ausschließen sollen, wird – so zumindest die Erfahrungen aus der Vergangenheit mit der aktuell noch geltenden Vorschrift – wohl nur noch in gut begründeten Ausnahmefällen die Gefahr gegenüber den Strafverfolgungsbehörden auszuschließen sein.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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