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Waisenrente beantragen: Das Wichtigste zu Höhe und Anspruch

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Waisenrente beantragen: Das Wichtigste zu Höhe und Anspruch

Experten-Autorin dieses Themas

Wer hat Anspruch auf Waisenrente?

Haben Kinder entweder einen oder sogar beide Elternteile verloren, kann ihnen ein Anspruch auf Waisenrente (sog. Hinterbliebenenrente) zustehen. Die Waisenrente soll den Unterhaltsbeitrag des verstorbenen Elternteils ausgleichen und das hinterbliebene Kind finanziell absichern. 

Man unterscheidet zwischen Halbwaisen- und Vollwaisenrente. Halbwaisenrente steht denjenigen zu, bei denen ein Elternteil verstorben ist. Sind beide Elternteile verstorben, erhält man als Kind grundsätzlich Vollwaisenrente. 

Voraussetzung für den Anspruch auf Halb- bzw. Vollwaisenrente ist: 

  • Mindestversicherungszeit von fünf Jahren (Wartezeit): 

Der verstorbene Elternteil muss mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Auf diese Wartezeit werden bestimmte Zeiten angerechnet. Beispielsweise Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern, Kindererziehungszeiten und Zeiten aus geringfügiger Beschäftigung (Minijob) mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers. 

  • Kind des/der Verstorbenen: 

Berechtigt sind nur Kinder. Hierzu gehören leibliche und adoptierte Kinder. Ausnahmsweise sind auch Stief- und Pflegekinder berechtigt – allerdings nur, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. Auch Enkel und Geschwister können ausnahmsweise einen Anspruch auf Waisenrente haben – nämlich dann, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. 

  • Anspruchsberechtigter hat eine bestimmte Altersgrenze (s. u.) nicht überschritten. 

Hinweis: Die Wartezeit von fünf Jahren kann ausnahmsweise entfallen, wenn der Elternteil bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückt ist. 

Die Auszahlung der Waisenrente erfolgt 

  • entweder an den hinterbliebenen Elternteil (sofern nur ein Elternteil verstorben ist) oder 
  • an einen gesetzlichen Vormund (sofern beide Elternteile verstorben sind).

Wie und wo beantragt man Waisenrente?

Die Waisenrente ist beim jeweiligen Rententräger zu beantragen. Oftmals ist das die gesetzliche Rentenversicherung.  

Denkbar sind allerdings auch Versorgungswerke. Manchmal kann wiederum die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein. Letzteres ist der Fall, wenn der verstorbene Elternteil bei einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit verstorben ist (§ 67 Sozialgesetzbuch (SGB) VII). 

Auf der Website der Deutschen Rentenversicherung finden Sie einen Vordruck für die Beantragung der Hinterbliebenenrente. Auch die notwendige Anlage zum Antrag auf Halbwaisen- bzw. Vollwaisenrente können Sie sich dort herunterladen. Dem Antrag immer beizulegen ist eine Geburts-/Abstammungsurkunde. Welche Unterlagen darüber hinaus beizufügen sind, richtet sich danach, wer Antragsteller ist. In der Anlage zum Antrag auf Waisenrente bei der Deutschen Rentenversicherung finden Sie die jeweils notwendigen Unterlagen auf der ersten Seite aufgelistet. 

Wenn Sie bei der Beantragung und den Formularen unsicher sind, hilft Ihnen ein Anwalt für Sozialversicherungsrecht. Gemeinsam können Sie auch einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren. 

Dauer der Waisenrente:  Wie lange hat man Anspruch?

Wie lange der Anspruch besteht, ergibt sich bei gesetzlich rentenversicherten Eltern aus § 48 Abs. 4 SGB VI. Danach besteht der Anspruch auf die Waisenrente grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 

Die Dauer des Anspruchs kann sich jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern, sofern das Waisenkind

  • in Schul- oder Berufsausbildung ist. 
  • in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung von Wehr- bzw. Zivildienst ist. 
  • (Die Übergangszeit darf höchstens vier Kalendermonate betragen.) 
  • ein freiwilliges soziales Jahr leistet. 
  • wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten.

Wichtig: Eine Schul- oder Berufsausbildung setzt voraus, dass die Ausbildung einen tatsächlichen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche erfordert. 

Wer als Waise nach der Schule einen Au-pair-Aufenthalt im Ausland plant, darf mithin nicht vergessen, dass in dieser Zeit wegen der möglicherweise überschrittenen Altersgrenze von 18 Jahren kein Anspruch auf Zahlung der Waisenrente besteht. Auch Praktika müssen wohlüberlegt sein, sofern sie nicht Teil der Schul- oder Berufsausbildung sind.

Höhe der Waisenrente

Die Höhe der Waisenrente bemisst sich nach dem jeweiligen Rentenanspruch des Verstorbenen und danach, ob ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht. Dementsprechend berechnet man die Höhe der Waisenrente bei gesetzlicher Rentenversicherung gem. § 67 Nr. 7 und Nr. 8 SGB VI wie folgt: 

  • Halbwaisenrente: 10 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. 
  • Vollwaisenrente: 20 Prozent des Rentenanspruchs. Die 20 Prozent werden nicht von den Rentenansprüchen beider Verstorbenen berechnet, sondern nur von der Rente mit dem höheren Anspruch.

Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Zuschlag (in Form von persönlichen Entgeltpunkten) nach § 78 SGB VI. Ein Zuschlag wird für jeden Monat gewährt, den der verstorbene Elternteil in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Die genaue Berechnung kann im Hinblick auf die Kürze dieses Artikels nicht dargestellt werden. Es empfiehlt sich insofern immer fachkundigen Rat bzgl. der Zuschlagshöhe einzuholen. 

Steht dem Betroffenen hingegen Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu, berechnet sich die Höhe der Waisenrente gem. § 68 SGB VII wie folgt: 

  • Halbwaisenrente: 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (brutto) des Verstorbenen. 
  • Vollwaisenrente: 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (brutto) des Verstorbenen.

Die Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf die der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, § 93 Abs. 1 SGB VI. Denkbar ist daher u. U., dass die gesetzliche Waisenrente entfallen kann. Wichtig: Eigene Einkünfte werden auf die Waisenrente nicht mehr angerechnet! 

Krankenversicherung und Steuererklärung

Wer Waisenrente erhält, ist seit dem 01. Januar 2017 grundsätzlich automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Man muss aber bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine Familienversicherung keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Waisenrente zahlen. 

Familienversichert können Kinder in der Regel bis zum 18. Lebensjahr werden. Diese Altersgrenze verlängert sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern der Waise eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert oder ein freiwilliges soziales Jahr ableistet. Ab dem 26. Lebensjahr müssen Waisen daher grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Waisenrente bezahlen. 

Steuerlich zugerechnet wird die Waisenrente dem Kind als Anspruchsberechtigten und nicht dem Witwer bzw. der Witwe. Besteuert wird die Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie eine Leibrente. Steuerpflichtig ist demnach der Rentenanteil, der über dem Rentenfreibetrag liegt. Oftmals liegen Waisenrenten jedoch unter dem Rentenfreibetrag, sodass sie steuerfrei sind – sofern das Kind nicht weitere Einkünfte hat.

Fazit

  • Waisenrente ist eine finanzielle Unterstützung für Waisenkinder. 
  • Differenziert wird zwischen Halbwaisen- und Vollwaisenrente. Halbwaisenrente steht denjenigen zu, bei denen ein Elternteil verstorben ist. Sind beide Elternteile verstorben, erhält man Vollwaisenrente. 
  • Anspruchsberechtigt können u. U. nicht nur leibliche und adoptierte Kinder sein, sondern auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. 
  • Voraussetzung für den Anspruch ist die Erfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren (Wartezeit) des Verstorbenen. 
  • Der Anspruch auf die Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Erfüllung erweiterter Voraussetzungen kann sich der Anspruch jedoch u. U. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängern. 
  • Die Höhe der Waisenrente bemisst sich nach dem jeweiligen Rentenanspruch des Verstorbenen und danach, ob ein Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht. 
  • Bei der Waisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung liegt die Höhe bei 10 Prozent (Halbwaisenrente) bzw. 20 Prozent (Vollwaisenrente) des Rentenanspruchs des Verstorbenen. 
  • Bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine Familienversicherung müssen keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Waisenrente gezahlt werden. 
  • Steuerlich zugerechnet wird die Waisenrente dem Kind als Anspruchsberechtigten.
Foto(s): ©Adobe Stock/Pixashot

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