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Waldorf-Frommer-Abmahnung „American Ultra“ - Unterlassungserklärung und EUR 815,00

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft wegen illegalem Filesharing an dem US-Film „American Ultra“ ab.

Die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft hat die Münchener Anwaltskanzlei Waldorf Frommer mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzung an dem Film „American Ultra“ beauftragt. Die Kanzlei fordert in ihrer Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von insgesamt EUR 815,00.

„American Ultra“ ist ein 2015 erschienener US-amerikanischer Film unter der Regie von Nima Nourizadeh und nach einem Drehbuch von Max Landis. In den Hauptrollen spielen Jesse Eisenberg und Kristen Stewart. Der Film kam am 21.08.2015 in die amerikanischen Kinos und lief ab dem 15.10.2015 in Deutschland.

Unterlassungserklärung abgeben – Ja oder Nein?

Ob der Abgemahnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung schuldet, hängt grundsätzlich davon ab, ob er für die vorgeworfene Rechtsverletzung, also das illegale Verbreiten des Films über die Tauschbörse BitTorrent verantwortlich ist oder nicht. Die Verantwortlichkeit ergibt sich einerseits natürlich dann, wenn der Abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses ist, über den die Rechtsverletzung begangen wurde und er diese Rechtsverletzung auch selbst begangen hat (als Täter).

Hat der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung jedoch nicht selbst begangen und hat er auch sonst keine Pflichten (Belehrungen anderer Nutzer und Sicherung des WLAN mit einem Passwort) verletzt, so muss der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung abgeben – er ist in diesem Fall weder Täter noch Störer.

Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00

Für die Frage, wer die geforderten EUR 600,00 Schadensersatz zahlen muss, gilt im Grunde das Gleiche. Schadensersatz schuldet grundsätzlich derjenige, der die Rechtsverletzung als Täter begangen hat.

Der Störer schuldet keinen Schadensersatz.

Anwaltskosten in Höhe von EUR 215,00

Auch in Bezug auf die geforderten Anwaltskosten gilt, dass diese dann geschuldet sind, wenn der Inhaber des Internetanschlusses entweder Täter der Rechtsverletzung ist oder die Rechtsverletzung durch Verletzung sonstiger Pflichten (siehe oben) gefördert hat.

Unsere Empfehlung:

Nehmen Sie die Abmahnung nicht auf die leichte Schulter - geraten Sie jedoch auch nicht in Panik.

Tipps:

  • Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall
  • Halten Sie die gesetzten Fristen ein
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf
  • Lassen Sie sich stattdessen von uns beraten
  • Geben Sie nicht voreilig eine Unterlassungserklärung ab
  • Zahlen Sie nicht voreilig

Nutzen Sie unsere kostenlose telefonische Erstberatung. Wir klären Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten in Ihrem konkreten Abmahnfall auf.

Rufen Sie uns an und entscheiden Sie dann, ob Sie uns beauftragen wollen. Wir vertreten Sie zum fairen und transparenten Pauschalhonorar. Keine versteckten Kosten.

Weitere Informationen zum Thema Filesharing erhalten Sie hier:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/niederlage-fuer-waldorf-frommer-in-frankfurt-familienvater-haftet-nicht-trotz-tauschboerse-iii_077029.html

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Ihre Kanzlei Brehm


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