Waldorf Frommer Abmahnung „Die Insel der verlorenen Kinder“ i. A. Twentieth Century Fox

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Uns wurde aktuell eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen illegalen Filesharings des Films „Die Insel der verlorenen Kinder“ zur Bearbeitung vorgelegt. Die unserem Mandanten als Anschlussinhaber zugegangene Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung betrifft inhaltlich die Geltendmachung verschiedener mit der festgestellten Rechtsverletzung zusammenhängender Ansprüche. Das Abmahnschreiben ist so formuliert, dass anhand von Fragen das Geschehen als auch die rechtlichen Aspekte erklärt und der Anschlussinhaber informiert werden soll. Selbstverständlich wird dieser zu guter Letzt dazu aufgefordert, die Ansprüche zu erfüllen. Im Ergebnis geht es dabei um drei verschiedene Ansprüche, nämlich den Unterlassungsanspruch und zwei Zahlungsansprüche, zum einen Rechtsanwaltskosten (215,00 Euro) und zum anderen Schadensersatzbetrag (700,00 Euro). 

Unser Tipp nach Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Ruhe bewahren!

Der Anschlussinhaber haftet nämlich nicht in jedem Fall! Zwar gilt zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber als Täter für sämtliche Ansprüche verantwortlich ist und haftet, diese Vermutung kann jedoch (im günstigsten Fall) widerlegt werden.

Zwar besteht zu Gunsten der Abmahner zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, diese Vermutung könnte jedoch im besten Fall entkräftet werden, mit der Folge, dass der Rechteinhaber leer ausgeht. 

Das höchste deutsche Zivilgericht, der BGH, hat hierzu in der Entscheidung vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner Mitteilungspflichten gegenüber dem Rechteinhaber dann genügt, wenn er angibt:

„…, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014, Az: I ZR 169/12)

In diesem Zusammenhang hat ein Anschlussinhaber auch Nachforschungspflichten, d. h. er muss nach Erhalt der Abmahnung prüfen, wer für die Rechtsverletzung in Frage kommen kann und hat auch z. B. den WLAN Zugang zu überprüfen oder die betreffenden Mitbenutzer hinsichtlich der Rechtsverletzung zu befragen und das Ergebnis der Befragung mitzuteilen. 

Nicht erforderlich ist jedoch darüber hinaus den Täter zu ermitteln oder gar zu benennen oder Computer zu durchsuchen. Sollte dagegen bekannt sein, wer der Täter ist, jedoch dieser nicht namentlich benannt werden, so hat der BGH (BGH Urteil vom 30.03.2017, Az.: I ZR 19/16) entschieden, dass diese bloß pauschale Angabe nicht ausreicht, um die eigene Täterschaftsvermutung zu entkräften. 

Welche Ziele zu erreichen sind und wie das weitere Vorgehen nach Erhalt der Abmahnung sein kann, kommt immer auf eine eingehende Prüfung des Einzelfalls an. Wir kennen die Rechtsprechung und beraten Sie gern individuell und zielführend. 

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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