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Waldorf-Frommer-Abmahnung – 915 Euro? Kostenfreie Erstberatung! Keine Zahlung, keine Unterschrift!

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Die Möglichkeiten in den weiten Sphären des World Wide Webs sind sehr attraktiv. Es ist allerdings sehr wichtig, dass man die rechtlichen Bestimmungen immer im Hinterkopf hat, um sich nicht widerrechtlich Vorteile zu verschaffen, für die man hinterher teuer bezahlen muss. Ein häufiger Fall ist dabei das Filesharing. Hierbei handelt es sich um eine Zurverfügungstellung von Dateien wie Spiele, Musik oder Filme im Internet, sodass andere diese Daten downloaden und nutzen können. Hat der Rechteinhaber dafür nicht sein Einverständnis gegeben, handelt es sich um eine Verletzung des Urheberrechtes. Für solche Vergehen werden immer häufiger Abmahnungen verschickt. Dabei steht immer häufiger eine Waldorf-Frommer-Abmahnung im Fokus.

In letzter Zeit erhalten aber auch vermehrt Inhaber von Internetanschlüssen eine Abmahnung von Waldorf Frommer, obwohl diese keine urheberrechtlich geschützten Werke herunter- oder heraufgeladen haben.

Waldorf-Frommer-Abmahnung

Bei einer Filesharing Abmahnung – beispielsweise bei einer solchen von Waldorf Frommer – sollte man nicht voreilig reagieren und auf keinen Fall aus Angst sofort auf die Forderungen eingehen, die meistens überzogen sind, sofern diese überhaupt berechtigt sind.

So geht es in einem aktuellen Fall um die Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte, in der dem Inhaber eines Internetanschlusses vorgeworfen wird, über diesen den Film „Independence Day: Wiederkehr“ widerrechtlich anderen zum Download zur Verfügung gestellt zu haben, ohne dass die Inhaberin der Rechte, nämlich die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, dafür ihr Einverständnis gegeben hat.

In diesem Fall fordert die Waldorf-Frommer-Abmahnung zum einen pauschalen Vergleichsbetrag von sage und schreibe 915,00 Euro, der den Schadenersatz für die Rechteinhaberin als auch die Kosten für die anwaltliche Beratung und Tätigkeit umfasst. Zum anderen wird eine schon vorgefertigte Erklärung zur zukünftigen Unterlassung einer solchen Rechtswidrigkeit mitgeschickt, die unverzüglich unterschrieben zurückgesandt werden soll.

Haftung für die Ansprüche ist nicht immer eindeutig

Es gibt zahlreiche Konstellationen, bei denen der Anschlussinhaber nicht für die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche haftet, sofern dieser die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Eine anwaltliche (Erst-)Beratung sollte demnach in jedem Fall in Anspruch genommen werden, um sich entsprechend positionieren zu können.

Oberstes Ziel der Verteidigung durch unsere Kanzlei ist die vollständige Abwehr der Ansprüche. Sollte dies aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich sein, kann aber in jedem Fall eine erhebliche Minderung der geforderten Ansprüche erlangt werden.

Bei der vorgefertigten Unterlassungserklärung ist immer Vorsicht geboten. Durch die Unterschrift unter einer solchen Erklärung bestätigt man, dass man nie wieder eine Urheberrechtsverletzung an dem jeweiligen Werk begehen wird. Eine solche Verpflichtung ist allerdings in einer Vielzahl von Fällen gar nicht erforderlich, da keine oder eine nur abgeschwächte Haftung des Anschlussinhabers besteht.

Weitere Informationen haben wir auf unserer Website zusammengestellt: https://www.lawst.de/waldorf-frommer-abmahnung/.


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