Waldorf Frommer Abmahnung für die TV-Serie „2 Broke Girls“

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Waldorf Frommer Abmahnung i.A.d. Warner Bros. Entertainment GmbH für die Serie 2 Broke Girls

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versenden seit gut einem Jahr verstärkt Abmahnung für die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter TV-Serien. Heute wurde unserer Kanzlei erneute eine Abmahnung von Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH für Serie „2 Broke Girls“ zur Prüfung vorgelegt. Dem betroffenen Anschlussinhaber wird vorgeworfen, die TV-Serien

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in einem Peer-to-Peer-Netzwerk, einer sog. Tauschbörse anderen Teilnehmern der gleichen Tauschbörse weltweit kostenlos zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer fordern den Anschlussinhaber in unserem Fall auf, eine strafbewehre Unterlassungserklärung, sowie einen pauschalen Betrag in Höhe von 965,00 EUR zu bezahlen.

Anspruch auf Unterlassung

Ein Anspruch auf Unterlassung steht der Warner Bros. Entertainment GmbH nur dann zu, wenn der Anschlussinhaber „Täter“ der ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung ist, er also selbst geladen hat oder wenn er als sog. „Störer“ für Dritte, die die Serie 2 Broke Girls über den Anschluss des jeweiligen Anschlussinhaber geladen haben, haftet.

Im Falle der Täterhaftung sollte dennoch nicht die von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Gerade bei TV-Serien werden nicht selten mehrere Folgen geladen. Die Gefahr, dass es auch für andere Folgen der Serie 2 Broke Girls noch zu Folgeabmahnungen kommt, ist entsprechend hoch. Diese Tatsache sollte schon beim Abfassen der Unterlassungserklärung berücksichtigt werden.

Sofern der Anschlussinhaber nicht selbst für den Upload der TV-Serie 2 Broke Girls verantwortlich ist, muss am jeweiligen Einzelfall überprüft werden, ob tatsächlich ein Haftung als sog. Störer besteht. In diesem Zusammenhang soll auf das letzte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014 hingewiesen werden, wonach der Anschlussinhaber beispielsweise nicht für das Filesharing von volljährigen Familienmitgliedern haftet – weder als Täter, noch als Störer (vgl. BGH BearShare, Az.: I ZR 169/12). Ähnlich dürfte, wenngleich auch bislang noch nicht höchstrichterlich ausgeurteilt, die Haftung von Mitbewohnern, Untermietern, Freunden etc. zu bewerten sein. Selbst wenn man allerdings in diesen Fällen zu dem Ergebnis kommen sollte, dass eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung nicht ganz auszuschließen ist, sollte die Unterlassungserklärung genau auf diesen vorwerfbaren Teil beschränkt werden.

Der Zahlungsanspruch i.H.v. 965,00 EUR

Auch bezüglich des Zahlungsanspruches ist es elementar zwischen Täter- und Störerhaftung zu differenzieren. Nur der Täter haftet auch auf Schadensersatz. Der Störer hingegen haftet nur auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von Waldorf Frommer. Indem uns vorgelegten Fall, werden 750,00 EUR Schadenersatz für die Warner Bros. Entertainment GmbH verlangt und „nur“ 215,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten).

Wir haben auf unserer Internetseite unter www.recht-hat.de einen Überblick über die Reaktionsmöglichkeiten auf Waldorf Frommer Abmahnungen zusammengestellt. Hier können Sie sich erste hilfreiche Informationen zum Umgang mit der Abmahnung holen.

Darüber hinaus bieten wir unter der Telefonnummer 030 / 323 015 90 eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an.

Wenn auch Sie von einer Abmahnung von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH für die TV-Serie „2 BROKE GIRLS“ betroffen sind, setzten Sie sich mit uns in Verbindung.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

 Sievers & Collegen

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