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Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen "Deadpool" – Unterlassungserklärung und EUR 915,00

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Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH zur Prüfung vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, ein urheberrechtlich geschütztes Werk – den Film „Deadpool“ – in der Internettauschbörse Bittorrent zum Tausch bzw. Download angeboten zu haben.

Worauf bezieht sich der Vorwurf konkret und was sind die Forderungen?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte den Film zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt haben soll. Waldorf Frommer geht dabei zunächst von der Täterschaft des Anschlussinhabers aus. Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Mit der Abmahnung wird der Adressat formal dazu aufgefordert, das Werk nicht erneut in Internettauschbörsen anzubieten.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
  • die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Kann ich mich der Haftung entziehen und die Forderungen zurückweisen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen.

Sie müssen den Forderungen nur nachkommen, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung.

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus.

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen.

Was muss ich nun also darlegen, damit meine Haftung entfällt?

Sie können Ihre Haftung entfallen lassen, wenn Sie darlegen, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Der BGH führte hierzu aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbstständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kamen. Nur in diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zur Nachforschung verpflichtet.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Zu prüfen ist somit, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden jedoch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns.

Ohne einen Anwalt wird es schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten kann es passieren, dass die Abmahnkanzlei sofort vor Gericht geht.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf.

Fazit

Ungerechtfertigte Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie Ihren konkreten Fall unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen sollten. Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung aus unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
  • Angebot eines kostenlosen Erstgesprächs
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag, keine versteckten Kosten
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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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