Waldorf Frommer: AG Bielefeld verurteilt Anschlussinhaber in Tauschbörsenverfahren

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Amtsgericht Bielefeld vom 06.04.2017, Az. 42 C 384/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der vor dem Amtsgericht Bielefeld in Anspruch genommene Beklagte hatte eine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes bestritten und vorgetragen, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung sei seien im Ausland lebender Sohn und dessen Freundin zu Besuch gewesen. Nach dem Vortrag des Beklagten hätten seine Ehefrau, sein Sohn und dessen Freundin Zugang zum Internetanschluss gehabt. Nach der Befragung der Mitnutzer habe der Beklagte nicht herausfinden können, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sei. Im Übrigen bestritt der Beklagte die ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung der Rechtsverletzung sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens und der Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht Bielefeld führte aus, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob weitere Personen selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatten, nicht damit genüge, dass er lediglich pauschal die theoretische Zugriffsmöglichkeit von im Haushalt lebenden Personen behauptet. Vielmehr sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Dabei habe der Anschlussinhaber zum einen die zugriffsberechtigten Personen namentlich und unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift zu benennen.

Zum anderen seien „nähere Angaben zum generellen Nutzungsverhalten der Personen, denen die Nutzung des Internet-Anschlusses gestattet wurde, zu machen: Hierzu gehören Angaben, wie die Personen Zugang zum Internet-Anschluss erhalten, wie häufig diese Personen das Internet nutzen, wozu das Internet genutzt wird und wie das Nutzungsverhalten im Einzelfall kontrolliert wurde“.

Diese Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast habe der Beklagte nicht erfüllt. Der Beklagte habe lediglich pauschal seine Verantwortlichkeit bestritten. Zudem ergebe sich aus seinem Vortrag „nicht ansatzweise, ob die weiteren Familienangehörigen auch tatsächlich genutzt haben“. Auch fehle jeglicher Vortrag dazu, „ob und welche Ermittlungen der Beklagte im Hinblick auf die Feststellung des Verursachers für die Rechtsverletzung durchgeführt“ habe. Mit diesem Vortrag habe der Beklagte „gerade keine ernsthafte Möglichkeit dafür vorgetragen, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte“.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß auf Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.


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