Waldorf Frommer: Amtsgericht Charlottenburg verurteilt Anschlussinhaber in Filesharingverfahren

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Amtsgericht Charlottenburg vom 08.11.2016, AZ. 224 C 273/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren hatte der Anschlussinhaber seine eigene Verantwortlichkeit bestritten und behauptet, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Darüber hinaus hatte der Beklagte auch die Rechteinhaberschaft der Klägerin an dem streitgegenständlichen Filmwerk bestritten und sich gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gewandt.

Dem Amtsgericht genügte dieses Vorbringen nicht und es verurteilte den Beklagten antragsgemäß.

Bereits das tatsächliche Vorbringen des Anschlussinhabers zur vermeintlichen Mitnutzung seines Anschlusses genügte dem erkennenden Gericht nicht, da es die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfülle:

„Seiner sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nicht nachgekommen. Eine ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht der Beklagte selbst den Internetanschluss […] für die Rechtsverletzung genutzt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht. Zwar hat der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau und sein Enkel grundsätzlich Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten. Zu einer Nutzungsmöglichkeit dieser Personen zu den Zeiten der streitgegenständlichen Rechtsverletzung hat der Beklagte jedoch nichts Konkretes vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Beklagtenseite ergibt sich nicht, dass eine der beiden Personen oder beide mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Beklagten zu begehen.“

Da der Beklagte die streitgegenständlichen Ermittlungen der Rechtsverletzung nicht konkret bestritten hatte, wurde er zur Leistung von Schadensersatz, zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten verurteilt.

Das Amtsgericht sprach dem geschädigten Rechteinhaber für das illegale öffentliche Zugänglichmachen seines exklusiv verwerteten Filmwerkes einen Schadensersatzbetrag in Höhe von EUR 600,00 zu und stellte hierbei klar, dass dieser Betrag für das Anbieten eines Spielfilms zum Download „ohne Weiteres angemessen“ sei.

Auch der von der Klägerseite für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 10.0000,00 sei nicht überhöht, so das Amtsgericht. Hierbei berücksichtigte es unter anderem den besonderen Aspekt der unbegrenzten Bereitstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse:

„Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellte die kommerzielle Auswertung des Werkes insgesamt in Frage.“

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