Waldorf Frommer Filesharing Abmahnung „The Big Bang Theory“ diverse TV Folgen 965,00 €

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Die Rechtsanwälte von Waldorf Frommer mahnen aktuell TV-Folgen der US-Serie „The Big Bang Theory“ wegen Urheberrechtsverstößen in Internettauschbörsen ab. In der uns zur Bearbeitung vorgelegten 9-seitigen Abmahnung wird der Betroffene (Internetanschlussinhaber) durch die Münchner Rechtsanwälte im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH aufgefordert, für drei Folgen der TV-Serie einen Geldbetrag in Höhe von 965,00 EUR zu bezahlen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Vergleichsvorschlag berücksichtigt dabei einen Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR, daneben 750,00 EUR Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie (je Folge wird ein Betrag von 250,00 EUR angesetzt), daraus ergeben sich Anwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR.

Der Streitwert wurde nach dem Gesetz bestimmt und auf 1.000 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG).

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte Fall ernst genommen und gegebenenfalls telefonisch um Fristverlängerung gebeten werden.

Ob der Anschlussinhaber die geforderten Ansprüche ganz oder auch zum Teil erfüllen muss, kommt auf den konkreten Einzelfall an. So haftet ein Anschlussinhaber nicht grundsätzlich für sämtliche über seinen Anschluss erfolgte Rechtsverletzungen durch Dritte.

1. Täterschaftsvermutung

Vielmehr wird die zunächst bestehende Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers dann ausgeräumt, wenn dieser mit eigenen günstigen Angaben die Täterschaft widerlegen kann. Dabei genügt das dieser Möglichkeiten für eine Rechtsverletzung benennt, die es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er selbst nicht als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt. Die Benennung des Verantwortlichen ist jedoch nicht notwendig und wird zumeist auch gar nicht möglich sein, da selbst bei Befragung der weiteren Internetnutzer oftmals nicht festgestellt werden kann, wer die Rechtsverletzung begangen hat.

2. Störerhaftung

Sollte die Täterschaftsvermutung widerlegt sein, ist als nächstes konkret vorzutragen, weshalb auch sonst keine Pflichtverletzung des Anschlussinhabers vorliegt. Denn bei Verletzung von Pflichten wäre zumindest eine Haftung als sog. Störer möglich. Insbesondere sind dabei Prüf-, Belehrungs- und Sicherungspflichten (WLAN) relevant.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers als Störer:

  • BGH Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare“ AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15. November 2012 "Morpheus" AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens" AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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