Waldorf Frommer: LG Düsseldorf bestätigt strenge Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast

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Landgericht Düsseldorf vom 07.06.2017, Az. 12 S 91/15

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Düsseldorf hat im genannten Verfahren erneut bestätigt, dass an die einem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies gilt auch, wenn es sich bei den weiteren Anschlussnutzern um Familienmitglieder handelt.

Der beklagte Anschlussinhaber hatte sich im Verfahren darauf berufen, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Es habe sich bei dem streitgegenständlichen Internetanschluss um einen „Familienanschluss“ gehandelt, der von sämtlichen Haushaltsmitgliedern habe genutzt werden können. Sämtliche Personen seien zuvor belehrt worden, keine Tauschbörsen zu verwenden. Zudem habe der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung auch die im Haushalt befindlichen Computer untersucht, wobei weder das Werk noch ein Tauschbörsenprogramm aufzufinden gewesen sei.

Im Übrigen bestritt der Beklagte die Rechteinhaberschaft der Klägerin sowie die richtige Ermittlung der Rechtsverletzung. Schließlich sei die zugrundeliegende Abmahnung aufgrund zu unbestimmter Angaben unwirksam gewesen.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen, da nach dessen Auffassung die Rechteinhaberschaft von der Klägerin nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen worden sei.

Auf die Berufung der Klägerin erteilte das Landgericht Düsseldorf dieser Auffassung eine Absage und hob das Urteil des Amtsgerichts nunmehr auf.

Nach Auffassung des Landgerichts sei die Rechteinhaberschaft erfolgreich nachgewiesen worden. Hierfür habe die Klägerin jedenfalls erhebliche Indizien vorgetragen, denen der Beklagte nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten sei.

Soweit der Beklagte überdies die richtige Ermittlung der Rechtsverletzung bestritt, seien die hiergegen gerichteten Einwände ebenfalls nicht beachtlich gewesen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, da die Zuverlässigkeit des Ermittlungssystems PFS bereits von zahlreichen Sachverständigen bestätigt wurde. Es stehe daher fest, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten erfolgt sei.

Insoweit habe dem Beklagten eine gesteigerte Vortragspflicht oblegen (sekundäre Darlegungslast), in deren Rahmen er die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufzuzeigen gehabt habe. Dies sei dem Beklagten jedoch nicht gelungen, weshalb er selbst als Täter der Rechtsverletzung hafte.

Der bloße Verweis auf den Umstand, dass weitere Familienmitglieder den Internetanschluss hätten nutzen können und eine Untersuchung der Computer keine Ergebnisse erbracht habe, sei schlichtweg unzureichend. Es habe bereits an jeglichen Darlegungen zur konkreten Verletzungszeit gefehlt. Zudem habe der Beklagte keine Angaben zu den Kenntnissen und Nutzungsgewohnheiten der Mitnutzer gemacht. Letztlich habe es auch an der Mitteilung des Ergebnisses einer etwaigen Befragung gefehlt.

„Die zugunsten der Klägerin sprechende Vermutung der Alleinverantwortung des Beklagten als Anschlussinhaber hat dieser nicht widerlegt bzw. er hat keinen die Vermutung ausschließenden Sachverhalt vorgetragen; den Anforderungen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast (vgl. zuletzt: BGH GRUR 2016, 1280 – Everytime we touch; BGH, Urt. vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16, bislang lediglich als Pressemitteilung veröffentlicht) hat der Beklagte nicht genügt und so seine Täterschaft zugestanden. Der Beklagte hat insbesondere keine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten aufgezeigt.

Die bloße Angabe, es handele sich bei dem Anschluss um einen Familienanschluss und der Beklagte habe ‚die Rechner der Familie‘ bzw. die ‚Rechner, welche von der Familie genutzt werden‘ auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware und des Films überprüft, sowie der Hinweis, er habe die Familie über Gefahren im Internet aufgeklärt und eine – nicht benannte – ‚Rechnung‘ regelmäßig kontrolliert […], ist dies schon deshalb unzureichend, weil weder der Kreis der Benutzer des Internetanschlusses der Zahl nach bestimmt und namentlich benannt wurde, noch deren Kenntnisse und Nutzungsgewohnheiten, die Situation im zeitlichen Zusammenhang mit dem ermittelten Down-/Upload oder das Ergebnis durchgeführter Befragungen der Familienmitglieder vorgetragen sind.“

Überdies bestätigte das Landgericht die Angemessenheit der geltend gemachten Forderungshöhe.

Auch habe das zugrundeliegende Abmahnschreiben den Bestimmtheitsanforderungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen, weshalb an der Wirksamkeit der Abmahnung keine Zweifel bestünden.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten beider Instanzen.

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