Wann ist das Verlangen einer Bauhandwerkersicherheit (§ 648a BGB) eine unzulässige Rechtsausübung?

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Sachverhalt

Während der Abwicklung eines Bauvorhabens kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem AG und dem AN unter anderem über zusätzliche Arbeiten sowie Anforderungen an einzelne Bauteile und Pläne. In dieser Situation verlangte der AN die Übergabe einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB. Nachdem der AG die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist stellte, kündigte der AN den Vertrag. In dem folgenden Rechtsstreit ging es zentral um die Frage, ob diese Kündigung berechtigt war. Der AG meinte nämlich, der AN habe die Sicherheit nur verlangt, um damit Druck auf ihn auszuüben im Hinblick auf die Forderungen des AN, über die zwischen den Parteien gestritten wurde. Das OLG Frankfurt bestätigt diese Ansicht und hält deshalb die Kündigung für unzulässig.

Urteil

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf. Nach seiner Auffassung ist es durchaus legitim, wenn der AN für die Sicherheit nach § 648a BGB auch andere Motive als nur die Sicherung seiner Forderung hat. Er bezieht sich dabei auf die Absicht des Gesetzes, dem Unternehmer schnell und effektiv eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung zu geben. Nach den Regelungen im § 648a BGB ist keine Ankündigung erforderlich, die Sicherheit verlangen zu wollen. Außerdem kann der AN zu jeder Zeit der Vertragsabwicklung die Sicherheit verlangen. Im Gesetz ist nicht danach unterschieden, ob sich die Parteien streiten oder das Bauvorhaben einvernehmlich abwickeln. Es spielt keine Rolle, wie AG und AN zueinanderstehen und in welcher Phase der Abwicklung des Bauvertrags sie sich befinden. Der BGH schreibt in dem Urteil: „Nach dieser gesetzgeberischen Wertung stellt es keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsverbot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.“

Hinweis

Es ist festzustellen, dass Auftraggeber in letzter Zeit häufiger versuchen, sich ihrer gesetzlichen Pflicht zur Stellung der Bauhandwerkersicherheit mit dem Argument zu entziehen, dass es dem Unternehmer gar nicht darum gehe, eine Sicherheit zu erhalten, sondern den Auftraggeber unter Druck zu setzen. Dieser Argumentation hat der BGH eine klare Abfuhr erteilt. Er hat damit die Rechte des AN hinsichtlich der Sicherung seiner Vergütung noch einmal weiter gestärkt.

Grundsätzlich kann ich dem AN nur empfehlen, bei jedem Bauvorhaben zu prüfen und zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, vom AG die Bauhandwerkersicherheit nach § 648 a BGB alte Fassung bzw. § 650 f BGB neue Fassung für Verträge ab dem 01.01.2018 zu verlangen. Es handelt sich um ein sehr effektives Sicherungsmittel zugunsten des AN. Weitere Informationen und Musterschreiben kann ich auf Anfrage zur Verfügung stellen. 

 (BGH, Urteil vom 23.11.2017, VII ZR 34/15)


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