Wann kann ich mich scheiden lassen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Sobald die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Ehe geschieden werden.

Was sind die Scheidungsvoraussetzungen?

In § 1565 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass die Ehe gescheitert sein muss. Dieses Scheitern wird ab dem Zeitpunkt, an dem die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben, vermutet (§ 1365 Abs. 1 S.2 BGB). Auch wenn eine Partei nur die Scheidung will, ist dies nach Ablauf eines Jahres in aller Regel möglich.

Warum oder wer die Schuld am Scheitern der Ehe trägt, wird nicht erörtert.

Wenn beide Parteien noch kein Jahr getrennt leben, ist eine Scheidung lediglich in Fällen der unzumutbaren Härte möglich. Das ist beispielsweise der Fall, bei Misshandlungen oder schwerem Alkohol-oder Drogenmissbrauch.

Das Getrenntleben

Wer sich räumlich trennen kann, hat es einfacher. Das Fehlen der häuslichen Gemeinschaft ist hier leicht festzustellen, wenn ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt und in eine andere Wohnung umzieht.

Aber wie wird die Trennung realisiert, wenn das Paar weiter unter einem Dach lebt?

Häufig fehlt Trennungswilligen das Geld, um zwei Wohnungen finanzieren zu können oder es wird nicht so schnell eine neue Wohnung gefunden. Deshalb ist nach dem Gesetz ein Getrenntleben auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB).

Was sind die Voraussetzungen für den Vollzug des Getrenntlebens in derselben Wohnung?

Innerhalb der ehelichen Wohnung geschieht die Trennung, indem die Räumlichkeiten unter den Ehepartnern aufgeteilt werden und jeder von beiden nur noch bestimmte Räume für sich nutzt.

Selbst die Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad, die in der Regel in jeder Wohnung nur einmal vorhanden sind und daher von beiden benutzt werden müssen, steht einem Getrenntleben nicht im Wege, sofern lediglich ein bloßes räumliches Nebeneinander und kein Miteinander gegeben ist.

Voraussetzung ist daher eine „Trennung von Tisch und Bett“, d.h. es darf kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wie beispielsweise eine gemeinsame Haushaltskasse, eine Mitversorgung, das gemeinsame Auftreten nach außen als Paar.

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns, wir stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Wille