Wann kommt man in U-Haft? Voraussetzungen für Haftbefehl und Untersuchungshaft.

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Was ist Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft ist keine Strafhaft, sondern dient allein der Sicherung des Verfahrens. Grundlage für die Untersuchungshaft ist zunächst immer ein Haftbefehl, also die schriftliche Anordnung der Untersuchungshaft durch einen Richter. 

 

Welche Voraussetzungen hat die Untersuchungshaft?

Die Voraussetzungen für den Haftbefehl und somit auch für die Untersuchungshaft sind in den §§ 112 ff. StPO geregelt. Danach kann die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn dieser der Tat dringend verdächtig ist, ein Haftgrund vorliegt und die Anordnung der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.


Dringender Tatverdacht

Damit Untersuchungshaft angeordnet werden kann, muss zunächst einmal dringender Tatverdacht vorliegen. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach bisherigen Stand der Ermittlungen aufgrund bestimmter Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen und schuldhaften Straftat ist, die auch verfolgt werden kann. Der dringende Tatverdacht darf nicht mit dem hinreichenden Tatverdacht verwechselt werden, der Voraussetzung für eine Anklage ist und vorliegt, wenn eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht. Die Untersuchungshaft dient der Sicherung des Strafverfahrens, indem die Tat ja gerade erst aufgeklärt werden soll, demgemäß ist also nicht auf die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung, sondern auf die Wahrscheinlichkeit, ob eine Straftat begangen wurde, abzustellen.


Haftgrund

Die zweite Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist das Vorliegen eines Haftgrundes. Die möglichen Haftgründe sind im Gesetz abschließend in den §§ 112, 112a StPO geregelt. Als Haftgründe kommen in Betracht: 

  • Flucht
  • Fluchtgefahr
  • Verdunklungsgefahr
  • Schwere der Tat
  • Wiederholungsgefahr 


Verhältnismäßigkeit

Die dritte Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist, dass Sie verhältnismäßig sein muss. Ihre Anordnung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Straferwartung stehen. Damit scheidet die Untersuchungshaft in Bagatellfällen von vornherein aus. Die Unverhältnismäßigkeit kann sich aber auch daraus ergeben, dass ihr Zweck, also die Sicherung des Strafverfahrens, auch mit milderen Mitteln erreicht werden kann. Der Richter hat danach zu prüfen, ob das Verfahren nicht auch durch die Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen gesichert werden kann, als durch die Haft und den Haftbefehl ggf. außer Vollzug zu setzten.  In der Regel geschieht dies durch die Erteilung von Auflagen oder durch Sicherheitsleistung.

 

Was passiert als nächstes?

Liegen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vor, erlässt zumeist der Ermittlungsrichter den Haftbefehl und der Beschuldigte wird verhaftet. Nach der Verhaftung ist der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am nächsten Tag, dem Haftrichter vorzuführen. Der Haftrichter ist entweder der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat oder der Richter des nächstgelegenen Amtsgerichts. Dieser vernimmt den Beschuldigten sodann zum Gegenstand der Beschuldigung und entscheidet darüber, ob die Haft aufrechterhalten  oder der Beschuldigte freigelassen wird. Liegt bis dahin noch kein Haftbefehl vor, weil der Beschuldigte beispielsweise auf frischer Tat betroffen vorläufig festgenommen wurde, wird dieser ggf. jetzt erlassen. Mit Anordnung der Untersuchungshaft wird dem Beschuldigten zugleich ein Pflichtverteidiger bestellt. Auch hier hat der Beschuldigte ein Wahlrecht und darf sich seinen Verteidiger selbst aussuchen. Von diesem Wahlrecht sollte er unbedingt Gebrauch machen. Während der Vernehmung hat der Beschuldigte die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und sich zu entlasten. Psychologisch gesehen ist diese Situation für den Beschuldigten allerdings sehr gefährlich. Er steht in der Regel unter großem Druck und möchte so schnell wie möglich wieder entlassen werden. Nicht selten wird in dieser Lage vorschnell eine Aussage gemacht, die die Sache nur verschlimmert.


Sollten Sie, ein Angehöriger oder ein Freund von der Polizei vorläufig festgenommen oder verhaftet worden sein, berate ich Sie gerne über Ihre Möglichkeiten eine schnelle Haftentlassung anzustreben. 


Nähere Informationen zur Untersuchungshaft und zu den einzelnen Haftgründen finden Sie unter:

https://www.kanzlei-buentemeyer.de


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