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Wann mache ich mich als Unterstützer einer terroristischen Vereinigung strafbar?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

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Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist der Grundpfeiler einer freien und fortschrittlichen Gesellschaft. Allerdings hat dieses Grundrecht Schranken. Wer kein Blatt vor dem Mund nimmt, kann sich sogar strafbar machen. Die meisten Menschen glauben, weit davon entfernt zu sein, doch kann mittlerweile eine solche Straftat im Internet mittlerweile mit einem Mausklick begangen werden.

Gründung einer Vereinigung im Internet kann ein Verbrechen sein

So kann der Gedankenaustausch bereits nach § 129a Abs. 1 StGB ein Verbrechen sein, wenn eine terroristische Vereinigung gebildet wird. Wer sich demnach strafbar macht, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Für die Strafbarkeit reicht es aus, wenn eine solche Gruppierung im Internet gegründet wird oder man Mitglied einer solchen Gruppe wird. Die Strafbarkeit hat nicht zur Voraussetzung, dass Terrorakte bereits verübt oder versucht wurden. Der Wille der Mitglieder, hier gemeinsam schwere Straftaten wie Mord oder Brandstiftung zu begehen, genügt.

Gerade mit den Gesprächsprotokollen von Chatnachrichten kann das Bestehen einer solchen Gruppierung nachgewiesen werden. Wer diesen Willen im Internet anderen mitteilt und damit „Freunde“ findet, liefert zugleich das Beweismaterial gegen sich selbst. Im aktuellen Fall hatte der dritte Strafsenat des Bundesgerichthofs (BGH) über eine Beschwerde eines Mitglieds einer Vereinigung zu entscheiden, die ihre Anschlagspläne im sogenannten schwarzen Chat abgesprochen und geplant hatten. Dabei hat die Gruppe einen Instant-Messaging-Dienst verwendet, der die Nutzung geheimer, verschlüsselter Chatgruppen ermöglichte (BGH, Beschluss v. 14.07.2016, Az.: StB 22/16). Obwohl die Mitglieder neben der Verschlüsselung und Codierung ihrer Nachrichten auch die Löschfunktion des Instant-Messaging-Dienstes nutzten, konnten die Chatprotokolle sichergestellt und als Beweise verwendet werden.

Auch Unterstützung einer terroristischen Vereinigung strafbar

Aber auch Nichtmitglieder können sich strafbar machen, wenn sie eine terroristische Vereinigung unterstützen: Wer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder für diese um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird nach § 129a Abs. 5 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

Für die Strafbarkeit ist es ohne Belang, ob man Kontakt zu den Mitgliedern der terroristischen Vereinigung hat oder sie gar persönlich kennt. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die Unterstützung tatsächlich der terroristischen Vereinigung etwas nützt. Es ist ausreichend, wenn man Maßnahmen ergreift, diese Gruppierung – wie auch immer – zu fördern.

Mitgliederwerbung im Internet kann ausreichend sein

Dabei reicht es nach Meinung des BGH für eine Strafbarkeit bereits aus, werbende Inhalte einer terroristischen Vereinigung als eigene Meinungsäußerung im Internet zu veröffentlichen. Im konkreten Fall hat der Beschuldigte Reden von Rädelsführern von terroristischen Vereinigungen den Besuchern eines Chatrooms zur Verfügung gestellt (BGH, Beschluss v. 16.05.2007, Az.: 6/07). In diesen Reden wurde für die Mitgliedschaft von terroristischen Vereinigungen geworben. Da der Beschuldigte diese Reden befürwortete, hat der BGH die Strafbarkeit bejaht, denn der Beschuldigte hat dadurch bewusst die Mitgliedergewinnung der terroristischen Vereinigung gefördert und auch fördern wollen.

Fazit: Wer kein Ermittlungsverfahren riskieren will, sollte grundsätzlich den Kontakt zu Personen, die mit terroristischen Vereinigungen sympathisieren, vermeiden.

 

(BGH, Beschluss v. 14.07.2016, Az.: StB 22/16)

(BGH, Beschluss v. 16.05.2007, Az.: 6/07)

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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