Wann muss der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen?

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Werden dem Erblasser nahestehende Personen durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, haben diese gegen den Erben Pflichtteilsansprüche.

Voraussetzung für die Berechnung des Pflichtteils ist die Auskunft des Erben über die Zusammensetzung des Nachlasses. Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Der auskunftsverpflichtete Erbe kann das Nachlassverzeichnis selbst erstellen, indem er sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers (Aktiva) sowie möglicherweise Schulden und die Beerdigungskosten (Passiva) auflistet. Der Nachlass ermittelt sich aus der Differenz der Aktiva und der Passiva.

Der Pflichtteilsberechtigte kann aber insbesondere auch die Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnisses fordern. Die Ansprüche auf Erteilung eines sog. privaten und eines notariellen Verzeichnisses bestehen nebeneinander.

Somit ist ein notarielles Nachlassverzeichnis auch dann zu erstellen, wenn bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt worden ist. Für das notarielle Nachlassverzeichnis wird eine größere Richtigkeit vermutet.

Die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sind aus dem Nachlass zu begleichen, sodass der Erbe diese Kosten nicht aus seinem eigenen Vermögen zu bezahlen hat.

Wenn allerdings der Nachlass nicht für die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses ausreicht, kann der sich Erbe auf die sogenannte Dürftigkeit des Nachlasses berufen und ist dann nicht verpflichtet, ein solches Verzeichnis erstellen zu lassen. Der Erbe muss jedoch nachweisen, dass der Nachlass für diese Kosten tatsächlich nicht ausreicht.

Das Oberlandesgericht München hat nunmehr entschieden, dass der Erbe trotz des Einwandes der Dürftigkeit des Nachlasses verpflichtete ist, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen, wenn der Pflichtteilsberechtigte anbietet, die Kosten dafür zu übernehmen.

Die Geltendmachung des Pflichtteils ist für alle Beteiligten oft mit emotionalen Belastungen verbunden. Aus diesem Grunde ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen. Damit besteht die Möglichkeit, das Verfahren sachgerecht aber auch zügig zu bearbeiten, sodass auch die emotionalen Belastungen verringert werden.


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