Wann muss der Händler trotz Stornierung die bestellte Ware liefern?

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In der heutigen Zeit werden immer mehr Käufe online getätigt, da das Internet viele Möglichkeiten bietet, einen Kauf rasch abzuwickeln. Zudem ist es äußerst komfortabel, mit nur einem Klick sein Wunschprodukt zu erhalten. Allerdings ist ein Internetkauf nicht selten mit nervenaufreibenden Konsequenzen verbunden, insbesondere dann, wenn der Händler aus etwaigen Gründen die Bestellung storniert und so für großen Unmut bei dem Käufer sorgt.

Unter welchen Voraussetzungen der Händler eine Stornierungsmöglichkeit besitzt und was der Käufer bereits vor Vertragsabschluss beachten sollte, gilt es näher zu erläutern. Vorab kann aber festgehalten werden, dass eine grundlose Stornierung niemals gesetzeskonform ist.

Stornierungsmöglichkeiten

Dem Händler kann eine Stornierungsmöglichkeit zustehen, wenn überhaupt kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, wenn er seine Annahmeerklärung wirksam angefochten hat oder aber, wenn dem Händler die Lieferung schlicht unmöglich ist. Diese Gründe sind an strengen rechtlichen Voraussetzungen zu messen.

In Bezug auf den Vertragsabschluss sind insbesondere die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des Händlers näher zu beleuchten, die konstatieren, wann die für den Vertragsabschluss erforderlichen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) vorliegen. Dabei sollte beachtet werden, dass im Rahmen des Internetkaufs einige Modifikationen bezüglich des Kaufvertragsabschlusses bestehen. So kann der Händler in seinen AGB einerseits formulieren, dass ein Angebot bereits mit Anklicken des Bestellbuttons abgegeben wurde und die Annahme zeitgleich durch das Anklicken erklärt wird. Andererseits kann der Händler auch konstatieren, dass die Annahme durch eine gesonderte Bestätigungs-E-Mail erklärt wird, sodass der Vertrag nicht unmittelbar mit Aufgabe der Bestellung zustande kommt. Liegen mithin ein wirksames Angebot und eine wirksame Annahme vor, ist der Kaufvertrag zustande gekommen, sodass eine Stornierung unter Berufung auf einen fehlenden Vertragsabschluss nicht mehr in Betracht kommt.

Ferner kann eine Stornierung durch eine Anfechtung wegen Irrtums in Betracht kommen nach §§ 119 ff. BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Händler bei Abgabe der Willenserklärung, folglich der Annahmeerklärung, geirrt haben muss. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Einprägsame Beispiele sind in diesem Zusammenhang Situationen, in denen sich der Händler verschreibt oder vertippt bei Eingabe des Preises und so dem Käufer ein Kaufpreis angezeigt wird, den der Händler so niemals berechnet hat. Diesbezüglich muss der Händler aber gemäß § 121 Abs.1. S.1 BGB unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, die Anfechtung erklären. Der Zeitraum beläuft sich in der Regel auf maximal zwei Wochen. Danach darf der Händler den Vertrag nicht mehr wegen eines Preisfehlers stornieren.

Auch dem Irrtum hinsichtlich der Lieferbarkeitsangabe sind enge Grenzen gesetzt. Die Berufung auf diesen Irrtum ist grundsätzlich ausgeschlossen, da er sich in der Regel weit vor Vertragsschluss ereignete, nämlich beim Eintragen der Verfügbarkeit des Artikels im Lieferbestand des Warensystems.

Zuletzt besteht die Möglichkeit des Händlers, sich auf die Unmöglichkeit der Lieferung zu berufen nach § 275 BGB. Der Begriff der Unmöglichkeit ist aber in jedem Fall restriktiv auszulegen, da das Interesse des Käufers an der Lieferung der Ware in der Regel höher zu bewerten ist. So genügt es nicht, dass der Artikel kurzzeitig nicht lieferbar ist. Zudem ist es dem Händler zumutbar, sich den Artikel von anderen Zulieferern zu beschaffen, um den Vertrag zu erfüllen. Mithin ist die Berufung auf Unmöglichkeit, insbesondere bei neuwertigen Artikeln, in der Regel ausgeschlossen. Etwas anderes kann jedoch bei Gebrauchtartikeln gelten. Gerade im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs ist es für den Käufer oftmals von hoher Bedeutung, dass genau mit dem ausgewählten Wagen erfüllt wird.

Rechte als Käufer

Der Käufer hat nach unrechtmäßiger Stornierung das Wahlrecht, ob er auf die Lieferung beharrt, vom Kaufvertrag zurücktritt oder aber Schadensersatz generiert.

Kann der Händler noch liefern, steht der Erfüllung des Vertrags nichts im Wege, sodass auf die Lieferung beharrt werden kann. Bestehen Zweifel, ist es ratsam, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären und so Schadensersatz zu fordern.

Insgesamt ergibt sich, dass an eine Stornierung durch den Händler hohe gesetzliche Anforderungen bestehen und der Käufer diese Stornierung nicht voreilig akzeptieren sollte. Gerade ein genauer Blick auf die AGB des Händlers kann oftmals schon hilfreich sein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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