Wann stellen Betreuungskosten des Kindes einen Mehrbedarf des Kindes dar?

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Betreuungskosten eines Kindes können Mehrbedarf des Kindes sein und somit bei der Berechnung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen sein oder als berufsbedingte Aufwendungen bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts Berücksichtigung finden. 

1. Berücksichtigung als Mehrbedarf des Kindes

Mehrbedarf ist ein regelmäßig über einen längeren Zeitraum wiederkehrender Teil des Lebensbedarfs. Er übersteigt das übliche des Lebensbedarfs und kann deshalb mit den Regelsätzen z. B. der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden und muss deshalb gesondert beim laufenden Unterhalt berücksichtigt werden.

Der BGH rechnet dann Betreuungskosten eines Kindes zum Mehrbedarf des Kindes, wenn das Kind in einem Kindergarten, in der Schule oder in einem Hort pädagogisch betreut wird. Nichts anderes gilt, wenn das Kind in einer vergleichbaren privaten Einrichtung eine besondere pädagogische Förderung erfährt.

2. Erfassung der Betreuungskosten beim Ehegattenunterhalt

Liegt keine besondere pädagogische Betreuung vor, rechnen die Betreuungskosten nicht zum Mehrbedarf des Kindes. Dies sind die Fälle, in denen durch die Fremdbetreuung nicht mehr gemacht wird, als der betreuende Elternteil gegenüber dem Kind schulden würde. Dies sind die Fälle, in denen das Kind fremdbetreut wird, um dem betreuenden Elternteil die Berufstätigkeit zu ermöglichen.

In solchen Fällen werden die Kosten für die Fremdbetreuung als berufsbedingte Aufwendungen bei der Errechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt.

Hat der betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, und können somit beim Ehegattenunterhalt die Kosten für die Fremdbetreuung nicht erfasst werden, dann stellen die Kosten der Fremdbetreuung allerdings auch keinen Mehrbedarf des Kindes dar, weil nach Ansicht des BGH die normale Betreuung die hinter der pädagogisch veranlassten Betreuung zurückbleibt, dem Elternteil selbst obliegt und damit keinen Mehrbedarf des Kindes begründet.

Bei Fragen zur Berücksichtigung von Betreuungskosten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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