Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit ?

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Hat jemand eine Ordnungswidrigkeit begangen, stellt sich für ihn häufig die Frage, wann diese nicht mehr verfolgt werden kann. Das Verfolgungsverjährung beträgt nach § 26 Abs. 3 StVG bei Ordnungswidrigkeiten, welche im Bußgeldkatalog oder in § 6e StVG geregelt sind, drei Monate, wenn weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Bei fahrlässigen Trunkenheitsfahrten wegen Überschreitens der 0,5-Promillegrenze (§ 24a StVG) beträgt die Frist ein Jahr und wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde, zwei Jahre.

Wann beginnt die Verjährung von neuem?

Die Verjährung wird unterbrochen durch die in § 33 OWiG geregelten Handlungen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 33 Abs. 3 OWiG). Unterbrechende Handlungen sind beispielsweise die erste Vernehmung des Betroffenen, die Abgabe an die Staatsanwaltschaft, der Erlass eines Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung und durch die Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Hört der Richter einen Zeugen nur telefonisch an, wird die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.03.2015, Az.: 2 Ss OWi13/15).

Wenn der Verteidiger eine Vollmacht vorgelegt hat und die Zustellung nur ausdrücklich an die Kanzlei und ohne namentlichen Hinweis an den Verteidiger erfolgt ist, ist der Bußgeldbescheid nicht wirksam zugestellt (AG Landstuhl, Urteil vom 11.09.2014, Az.: 2 OWi 4286 Js 4901/14).

Eine richterliche Verfügung „NT bestimmen“ ist nicht geeignet, die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG zu unterbrechen, da es sich nicht um die „Anberaumung einer Hauptverhandlung“ handelt. Erforderlich ist, dass Ort, Tag und Stunde benannt werden.

Auch die Terminbestimmung durch die Geschäftsstelle des Gerichts kann die Verjährung nicht unterbrechen, da nur der Vorsitzende die Hauptverhandlung anberaumen darf (OLG Bamberg, Beschluss vom 23.02.2015, Az.: 3 Ss OWi 218/15).

Kann die Zustellung durch eine Täuschung der Behörde unwirksam werden?

Wenn der Verkehrssünder bei der Verwaltungsbehörde bewusst und zielgerichtet unter Verstoß gegen die Meldegesetze der Länder einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt hat, kann er sich nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 27.01.2015 (Az.: 3 RBs 5/15) nicht auf die Ersatzzustellung berufen:

„Es ist anerkannt, dass selbst im Strafprozess – und deswegen erst Recht im Ordnungswidrigkeitenverfahren – ein allgemeines Missbrauchsverbot gilt … Diese Definition kann auch auf das Ordnungswidrigkeitenrecht übertragen werden. Im vorliegenden Verfahren hat es die anwaltlich beratene Betroffene ganz offensichtlich in Kenntnis der Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG im Hinblick auf eine möglicherweise fehlerhafte Ersatzzustellung bewusst unterlassen, ihren tatsächlichen Wohnsitz gegenüber der Bußgeldbehörde zu offenbaren, um auf diese Weise Verfolgungsverjährung eintreten zu lassen. Hierfür spricht bereits, dass die Betroffene die Änderung ihrer Anschrift nicht – wie es ansonsten regelmäßig üblich ist – mitgeteilt hat und sie sich durch Fax ihres Verteidigers vom 28. November 2013 – exakt 3 Monate nach der am 28. August 2013 erfolgten schriftlichen Anhörung – erstmals auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen hat.“

Wann darf die Ordnungswidrigkeit nicht mehr vollstreckt werden?

Gemäß § 34 OWiG beträgt die Verjährungsfrist bei Geldbußen bis 1000 € drei Jahre. Sollte die Geldbuße über 1000 € betragen, darf die Geldbuße nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr vollstreckt werden.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 2001 mit Schwerpunkt im Verkehrsrecht, insbesondere im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, spezialisiert.


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