Was bei der Markteinführung neuer Produkte beachtet werden sollte

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer neue Produkte auf den Markt bringt, möchte diese nach den eigenen Vorstellungen designen, bepreisen und bewerben. Dabei gibt es jedoch umfangreiche Regeln und Einschränkungen zu beachten, die sich vor allem aus dem Markenrecht und dem Wettbewerbsrecht ergeben.

Markenrecht

Die Wiedererkennbarkeit des eigenen Unternehmens ist wichtig zur Kundengewinnung und -bindung. Jedes Unternehmen möchte sich von seiner Konkurrenz abheben und einzigartig sein. Außerdem sollen die Herkunft und Qualität der Produkte garantiert werde. Daher ermöglicht es das Markenrecht, seine Marke beim Patent- und Markenamt zu registrieren und so anderen Unternehmen die Nutzung identischer oder ähnlicher Marken zu verbieten (§§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 1, 2 MarkenG).

Rechtsanwalt Guido Kluck weist dabei auf einen wichtigen Umstand hin: „Im Markenregister eingetragene Marken können nicht mehr verändert werden. Sie müssen sich also im Voraus überlegen, wofür Sie die Marke nutzen wollen: auf Verpackungen, Geschäftspapieren, für Waren oder auch Werbung. Außerdem müssen Sie eingetragene Marken tatsächlich nutzen. Erfolgt keine „rechtserhaltende Nutzung“, können Mitbewerber gemäß §§ 26, 49 MarkenG einen Antrag auf Löschung der Marke stellen! So ist es gerade McDonald´s passiert, die nach Ansicht des EUIPO ihre Marke Big Mac nicht ausreichend verwendet haben.“

Abschließend erklärt Herr Kluck zum Markenrecht: “Wer eine Marke verwendet, die identisch oder ähnlich zu einer bestehenden Marke ist, muss mit Unterlassungs-, Schadensersatzansprüchen-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Vorlageansprüchen gemäß §§ 14 ff. MarkenG rechnen. Daher sollte immer eine entsprechende Recherche durchgeführt werden.“

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht soll einen unfairen also unlauteren Wettbewerb verhindern. Dazu stellt das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Regeln auf, die einen fairen Wettbewerb garantieren sollen. Händlern ist es zum Beispiel untersagt, andere Mitbewerber zu behindern, nachzuahmen oder deren Produkte oder Dienstleistungen zu verunglimpfen. Außerdem sind aggressive und irreführende geschäftliche Handlungen verboten. Diese Regeln klingen nach Verhalten mit purer Absicht und bösen Willen, aber auch Versehen und Unkenntnis können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen hervorrufen.

„Verstöße gegen das UWG haben weitreichende Folgen. Einerseits gestattet das UWG Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und Gewinnabschöpfung, die meist von Konkurrenten im Wege einer Abmahnung eingefordert werden. Andererseits enthält das UWG Straf- und Bußgeldvorschriften, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis und bis zu dreihunderttausend Euro Bußgeld nicht unerhebliche Sanktionen vorsehen.“, sagt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Fazit

Herr Kluck erklärt abschließend: „Das Marken- und Wettbewerbsrecht stellen eine Vielzahl von Regeln auf. Eine Marke sollte schnellstmöglich, aber dennoch wohl überlegt eingetragen werden. Außerdem sollten die Datenschutzerklärung, das Impressum und die Widerrufsbelehrung stets dem aktuellen Stand der Gesetze und Rechtsprechung entsprechen. Schließlich sollten sich Unternehmer von der Verunglimpfung anderer Marktteilnehmer absehen und in der Werbung von falschen Tatsachen und Aufdringlichkeit absehen.“

Den gesamten Artikel finden Sie unter http://www.wkblog.de/unwissenheit-schuetzt-vor-strafe-nicht-was-sie-bei-der-markteinfuehrung-neuer-produkte-beachten-sollten


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema