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Was gilt, wenn mein Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot beinhaltet?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass ein in einem Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot mehrere klare Wirksamkeitsvoraussetzungen hat. Insbesondere, wenn zwar ein Wettbewerbsverbot vereinbart ist, dort dem Arbeitnehmer jedoch keine Karenzentschädigung zugebilligt wird, hat das BAG ein solches Wettbewerbsverbot als nichtig wegen Verstoßes gegen § 110 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 74 Abs. 2 HGB erklärt.

Der nunmehr vom BAG entschiedene Fall weist eine Besonderheit auf: Hier wurde ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vereinbart und für jeden Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro geregelt. Bestimmungen über eine Karenzentschädigung waren in der Regelung zum Wettbewerbsverbot sowie auch an anderer Stelle im Arbeitsvertrag nicht vereinbart.

In den Neben- und Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrags ist eine salvatorische Klausel enthalten, nach der – wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist – der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll und anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine angemessene Regelung tritt, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wohl gewollt hätten.

Das BAG hat nun klargestellt, dass auch eine solche salvatorische Klausel das Wettbewerbsverbot nicht vor der Nichtigkeit bewahrt.

Des Weiteren hat das BAG entschieden, dass die Nichtigkeit nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Arbeitnehmers wirkt – mit der Folge, dass auch der Arbeitnehmer nicht etwa im Wege einer Anwendung der salvatorischen Klausel zu einem Rechtsanspruch auf Karenzentschädigung kommen kann.

Quelle: BAG, Urteil vom 22.03.2017, Aktenzeichen 10 AZR 448/15


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