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Was ist bei einem Aufhebungsvertrag zu beachten?

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Aufhebungsvertrag, Abfindung und Sperrzeit

Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber trennen, geschieht dies häufig durch Kündigung. Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung. D. h., die Kündigung muss nicht angenommen werden. Es ist alleine ausreichend und entscheidend, dass die Kündigung zugeht.

Häufig kommt es aber auch vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet. Dies geschieht häufig, um einen in der Regel folgenden Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.

Der Aufhebungsvertrag ist (anders als die Kündigung) ein zweiseitiger Vertrag. Dieser kommt durch Angebot und Annahme zustande. Es besteht damit nicht nur die Möglichkeit, einen solchen Vertrag aktiv zu verhandeln und zu gestalten. Vielmehr ist es dringend erforderlich, diese Möglichkeiten zu nutzen und damit Einfluss auf die Auswirkungen der Trennung zu nehmen.

Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Er hat damit im Kern die Wirkung einer Kündigung.

Ein Aufhebungsvertrag sollte sämtliche Ansprüche abschließend regeln, um spätere kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und dennoch sämtliche Ansprüche sichert.

Neben dem Beendigungsdatum ist auch eine Abfindung zu verhandeln und in die Vereinbarung aufzunehmen. Darüber hinaus sollte auch eine Regelung über Urlaubsansprüche, Rückgabeansprüche und sonstige Vergütungs- und Zahlungsansprüche erfolgen.

Achtung: Sperrfrist!

Besonders wichtig ist aber, dass dem Arbeitnehmer eine Sperrzeit droht, d. h., er läuft Gefahr für bis zu 12 Wochen keine Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld, zu erhalten. Dieses negative Ergebnis ist dadurch zu vermeiden, dass der Aufbebungsvertrag bezogen auf den Beendigungsgrund sauber und richtig formuliert wird. Droht dennoch eine Sperrfrist, wären die drohenden Verluste ggf. durch eine Erhöhung der Abfindung zu kompensieren.

Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen auf anwalt.de, unserem Blog auf unserer Website und auf unserem YouTube-Kanal.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne unverbindlich.

Mit herzlichen Grüßen

Tim Eller
Rechtsanwalt


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