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Kündigungsschutzklage - was Sie wissen und beachten müssen!

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Kündigungsschutzklage - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Der gekündigte Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen, nachdem er die Kündigung erhalten hat, beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen.
  • Nach dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam und kann nicht mehr angefochten werden.
  • In der ersten Instanz müssen der Kläger sowie der Beklagte das Honorar für den Rechtsanwalt selbst zahlen.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Nach dem Erhalt einer Kündigung überlegen viele Arbeitnehmer, ob sie diese akzeptieren oder dagegen vorgehen sollen. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage haben sie die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen und deren Unwirksamkeit feststellen zu lassen und das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Daraus folgen Ansprüche auf nicht gezahlten Lohn, weitere Leistungen

Wann ist eine Kündigungsschutzklage sinnvoll?

Falls ein Arbeitnehmer Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung hat, sollte er sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann die Kündigung prüfen und den Arbeitnehmer darüber informieren, ob die Kündigung rechtswirksam war oder nicht. Falls nicht, kann der Anwalt den Arbeitnehmer über die Erfolgsaussichten einer Abfindung informieren. Wenn die zu erwartende Abfindungssumme die Anwaltskosten übersteigt, lohnt es sich in der Regel, ein Gerichtsverfahren vor dem Arbeitsgericht anzustreben.

Welche Frist muss bei einer Kündigungsschutzklage beachtet werden?

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Nachdem diese Frist verstrichen ist, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie es eigentlich nicht gewesen wäre. Konnte die Kündigungsschutzklage unverschuldet nicht rechtzeitig erhoben werden, ist es möglich, diese auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist zu erheben.

Wer trägt die Anwaltskosten bei einer Kündigungsschutzklage?

Wenn der gekündigte Arbeitnehmer keine Rechtsschutzversicherung hat, muss er wie auch sein Arbeitgeber das Honorar für seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen. Das gilt unabhängig davon, wer den Prozess verliert. Das Anwaltshonorar richtet sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Erst in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht muss derjenige, der den Gerichtsprozess verliert, sämtliche Kosten zahlen, also auch die Anwaltskosten für die gegnerische Partei.

In manchen Fällen kann der betroffene Arbeitnehmer auch prüfen lassen, ob er einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

Wie hoch sind die Gerichtskosten?

Das Gerichtskostengesetz legt fest, wie hoch die Gerichtskosten sind. Diese sind abhängig vom Streitwert, der im Falle von Kündigungsschutzklagen das Dreifache des monatlichen Bruttolohns beträgt. Außerdem erhöht sich der Streitwert, wenn es zusätzlich Anträge gibt, z. B. auf Zahlung des ausstehenden Gehalts oder auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Der Prozessverlierer muss  die Gerichtskosten übernehmen, wenn Arbeitsgericht ein Urteil fällt. Wenn sich beide Parteien auf einen Vergleich einigen, fallen keine Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht an.

Wann gibt es Chancen auf eine Abfindung?

In der Regel gibt es keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Die Kündigungsschutzklage spielt jedoch eine entscheidende Rolle für die Zahlung einer Abfindung. Häufige zur Abfindung führende Situationen sind:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich auf eine Abfindung sowie die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall wird ein Aufhebungsvertrag sowie ein Abfindungsvergleich geschlossen.
  • Wenn dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann und das Gericht feststellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, kann er eine Abfindung beantragen.
  • Falls eine Betriebsvereinbarung vorhanden ist und beispielsweise ein Sozialplan erstellt wurde oder es einen Tarifvertrag gibt, der eine Abfindung im Fall einer betriebsbedingten Kündigung vorsieht, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Abfindung.

Statistisch gesehen enden die meisten Kündigungsschutzklagen mit einem Prozessvergleich, denn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist meistens ziemlich zerrüttet. Hier haben beide Seiten kein Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Er möchte vielmehr eine respektable Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erwirken.

In welcher Höhe wird eine Abfindung gezahlt?

In den meisten Fällen wird die Hälfte des monatlichen Bruttoverdienstes mit der Anzahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit multipliziert. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise 3000 Euro monatlich verdient und vier Jahre in einem Unternehmen beschäftigt war, kann er ungefähr mit 6000 Euro rechnen. Dies ist jedoch nur eine Faustregel. Entscheidende Faktoren für die Abfindungshöhe sind unter anderem das Alter, Unterhaltspflichten ein Sonderkündigungsschutz und der Grund der Kündigung.

Bei gerichtlichen Abfindungsvergleichen kommt es zusätzlich darauf an, wie gut die Aussicht auf den Erfolg einer Klage ist. Wird mit einem für den Arbeitnehmer Erfolg versprechendem Ergebnis gerechnet, hat dessen Rechtsanwalt einen größeren Spielraum und somit besseren Einfluss auf die Höhe einer angemessenen Abfindung bei außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Wird die Abfindung versteuert?

Seit 2006 müssen Abfindungen voll versteuert werden und unterliegen der Steuerprogression. Das bedeutet, dass sich der Steuersatz mit steigendem Einkommen erhöht. Allerdings werden keine Sozialversicherungsbeiträge (z. B. Kranken- und Arbeitslosenversicherung) angerechnet. Zudem ist durch die Anwendung der sogenannten Fünftel-Regelung eine steuermindernde Verteilung der Abfindungszahlung möglich.

Foto(s): ©Fotolia/Ferkelraggae

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