Was ist Streaming (On-Demand-Streaming)? Ist es illegal? Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

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Streaming (On-Demand-Streaming) – Was ist das?

Das Streaming selbst bezeichnet lose den Vorgang von Datenübertragung. Im Volksmund wird damit jedoch die Wiedergabe von Video- und Audiodateien über das Internet bezeichnet, wozu oftmals Portale wie z. B. Amazon Prime, Maxdome, Netflix oder Videoload benutzt werden, bei denen man gegen Bezahlung Filme, Serien und Musik streamen kann. Doch auch auf berüchtigten Seiten wie ehemals www.kinox.to, www.movie4k.to, www.movie-stream.to oder www.flash-moviez.ucoz.org konnte und kann man Filme und Serien streamen. Auf solchen Streamingseiten wird in der Regel ein im Webbrowser integriertes Plug-in (= Player) aufgerufen, sobald man die gewünschte Seite besucht und diese Streaming-Media-Daten (= Film, Serie etc.) enthält. Den gewünschten Inhalt streamt man nun über das sogenannte On-Demand-Streaming, wobei Daten von dem Server über das Internet an den Client (= die streamende Person) übertragen werden und eine Wiedergabe bereits während der Übertragung erfolgt und der Inhalt nicht (vollständig) auf die Festplatte des Anwenders heruntergeladen werden muss. Um es einfach zu sagen, kann man den Inhalt bereits betrachten, während er noch weiter lädt.

Streaming ist nicht per se illegal, doch es ist Vorsicht geboten

Das Besondere dabei ist, dass die gestreamten Daten in der Regel nicht (dauerhaft) auf der Festplatte des Anwenders gespeichert werden und deshalb keine Kopie des gestreamten Werkes angelegt wird, was Raum für rechtliche Fragen lässt. So entschied der EuGH ursprünglich, dass Streaming grundsätzlich nicht unter die europäische Urheberrechtslinie fällt. Das heißt jedoch nicht, dass per se kein Rechtsverstoß vorliegt, wenn man streamt, denn anders sieht es schon wieder aus, wenn man einen Stream betrachtet, der aus einer offensichtlichen rechtswidrigen Quelle stammt. Somit ist schon laut ursprünglichem Urteil des EuGHs das Streamen nur dann nicht rechtswidrig, wenn die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder diese Rechtswidrigkeit für den Streamenden nicht erkennbar ist.

Der EuGH ist der Ansicht, dass sich Erwerber von Medienabspielern freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschaffen

In dem Urteil des EuGHs von Ende April 2017 ging es zwar „nur“ darum, dass eine niederländische Website eine Multimedia-Box für das Fernsehgerät anbot, über die man durch die vorinstallierte Add-Ons auch Zugriff auf illegale Streamingseiten hat. Dass der Verkauf einer solchen Box gegen Urheberrecht verstößt ist nicht sehr überraschend: Man nimmt eine öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken vor. Doch dies ist grundsätzlich nur dem Rechteinhaber vorbehalten.

Neu dabei ist aber, dass auch das Streamen durch den Endnutzer eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, weil sich der Käufer und Inhaber einer solchen Box über den Medienabspieler kostenlosen Zugang zu einem Angebot von nicht zugelassenen urheberrechtlich geschützten Werken verschafft. Dabei handelt er freiwillig und von der Kenntnis der Rechtswidrigkeit wird ausgegangen.

Zitat: „Urteil auf alle zum Streaming fähigen Geräte wie Computer anwendbar.”

Dass kostenloses Streaming geschützter Werke über erworbene Mediaboxen durch Medienabspieler illegal ist, bedeutet gleichzeitig, dass dieser Grundsatz auch auf alle anderen Geräte angewandt werden kann, die Streaming unterstützen. Darunter fallen Computer genauso wie Tablets und Smartphones bzw. Phablets.

Konnte der Nutzer zwischen legalem und illegalem Angebot unterscheiden?

Zu entscheiden, ob Streaming über Websites auch unter den Leitsatz des EuGHs fällt, bleibt letztendlich (noch) den Gerichten von Fall zu Fall vorbehalten. Denn hier schließt sich der Kreis zu der schon früher getroffenen Entscheidung des EuGHs, wonach das Streamen nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn die Quelle nicht offensichtlich rechtswidrig oder diese Rechtswidrigkeit für den Streamenden nicht erkennbar ist.

Erhebliche Abmahnungsgefahr bei PopcornTime – Getarntes Raubkopierprogramm

Bei Popcorn Time handelt es sich nicht, wie jedoch oft angenommen wird, um ein Streamingportal, sondern um ein getarntes Raubkopierprogramm. Dort werden die abgerufenen urheberrechtlich geschützten Dateien dauerhaft auf den eigenen Rechner heruntergeladen und danach wieder zum Download für andere Nutzer vom eigenen Rechner aus angeboten. Das stellt im Ergebnis klassisches urheberrechtswidriges Filesharing dar. Weil die IP-Adresse über BitTorrent häufig ermittelt werden kann, werden hier von den beauftragten Abmahnkanzleien, insbesondere von Waldorf & Frommer, fleißig Abmahnungen verschickt, was in der Folge sehr teuer werden kann.

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