Was ist zu tun, wenn das Gehalt oder der Lohn ausbleibt?

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Ein Arbeitsverhältnis besteht aus gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber bezahlt ihn dafür. Im Regelfall wird der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung im Nachhinein bezahlt. Die meisten Arbeitsverhältnisse regeln, dass die Ansprüche auf Gehalt am Ende des Arbeitsmonats fällig werden. 

Was passiert also, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht hat und die Zahlung des Arbeitgebers ausbleibt? 

Zunächst muss festgestellt werden, wann die Zahlung des Gehalts oder des Lohnes fällig ist. Dies ergibt sich meistens aus dem Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag hierzu nichts geregelt, ist das Gehalt regelmäßig am Ende des Monats fällig. Sollte im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag etwas anderes geregelt sein, so gilt die dort vereinbarte Fälligkeit. 

Ist das Gehalt nicht rechtzeitig auf dem Konto, so sollte der Arbeitnehmer zunächst den Arbeitgeber auf die ausstehende Zahlung ansprechen. Vielleicht gibt es für die Verzögerung ja einen nachvollziehbaren Grund der nicht durch den Arbeitgeber verschuldet ist. Sollte allerdings die Zahlung danach immer noch nicht zeitnah erfolgen, rate ich dringend an, den Arbeitgeber schriftlich anzumahnen und die Zahlung unverzüglich zu verlangen. 

Viele Arbeitsverträge oder anwendbare Tarifverträge beinhalten Regelungen über Ausschlussfristen. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit nach Fälligkeit schriftlich anmelden muss, anderenfalls sind die Ansprüche verfallen. Aus diesem Grund sollte man die Ansprüche schriftlich anmelden. In diesem Fall ist es auch wichtig, nachweisen zu können, dass diese schriftliche Aufforderung dem Arbeitgeber auch zugegangen ist. 

Sollte das Gehalt auch nach schriftlicher Aufforderung und Einräumung einer weiteren Frist nicht eingehen, empfehle ich eine Zahlungsklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer mit seiner Klage Verzugszinsen sowie einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 40,00 € netto zusätzlich geltend machen. 

Man sollte nicht allzu lange mit der gerichtlichen Geltendmachung warten. Sollte ein Arbeitgeber tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten sein, ist es sinnvoll, so früh wie möglich die Ansprüche gerichtlich titulieren zu lassen. Im Regelfall bedienen Arbeitgeber bei Zahlungsschwierigkeiten immer zuerst die Gläubiger, die mit Nachdruck vorgehen.

Sollte der Zahlungsverzug des Arbeitgebers ganz erheblich werden, also mehrere Monatsgehälter umfassen, kann der Arbeitnehmer auch seine Arbeitsleistung zurückbehalten, bis die Forderung beglichen ist. Ich rate hiervon allerdings ohne vorherige anwaltliche Beratung dringend ab. Für die Verweigerung der Arbeitsleistung müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen, die in jedem Fall ein fachkundiger Anwalt prüfen sollte. Falls die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer zu Unrecht verweigert wird, droht die fristlose Kündigung. 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Arbeitnehmer gut beraten ist, sobald als möglich seine Zahlungsansprüche zu verfolgen, ganz nach dem Motto „den Letzten beißen die Hunde“. 

Jörg Wohlfeil, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gießen 


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