Veröffentlicht von:

Was kostet eine Vertretung in Filesharing-Verfahren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Seit nunmehr knapp 10 Jahren vertreten wir Abgemahnte in Filesharing-Angelegenheiten. Fast von Anfang an haben sich drei unterschiedliche Ansätze herausgearbeitet.

1. Abrechnung nach Streitwert

Die klassische Abrechnungsmethode ist die Abrechnung nach Streitwert. Das ist grundsätzlich die übliche Abrechnungsmethode, welche aber für Abgemahnte Kosten für eine Vertretung von knapp 1.000,00 EUR bedeuten kann. Diese Abrechnungsmethode wird meist von Kanzleien gewählt, die nicht schwerpunktmäßig Filesharing-Fälle bearbeiten. Diese Berechnung ist der gesetzliche Regelfall.

2. Abrechnung nach Stundenhonorar

Diese Abrechnungsmethode wird traditionell von Großkanzleien gewählt, die aber üblicherweise nicht Endverbraucher sondern eher Unternehmen vertreten. Diese Abrechnungsmethode ist – abhängig von der Höhe des Stundensatzes – sicherlich eher im oberen Bereich anzusetzen. Berücksichtigt man, dass einige Abmahnkanzleien fünf bis sechs lange Schreiben versenden, dürfte die Abrechnung nach diesem Modus manchmal sogar teurer kommen als die Abrechnung nach Streitwert.

3. Abrechnung nach Pauschalhonorar

Durch die jahrelange Übung haben auch viele Abgemahntenvertreter aufgerüstet und bearbeiten Abmahnungen sehr gebündelt. Aufgrund der Ähnlichkeit der Verfahren und der häufigen Auseinandersetzung bieten die Kollegen ihre Leistungen nach einer Pauschale an. Diese Pauschale reicht zwischen 119,00 EUR und 599,00 EUR. Teilweise werden dann – gerade bei den niedrigschwelligen Honoraren noch Zusatzpakete wie Abmahnschutzpakete etc. angeboten, die dann weitere Kosten bedeuten. Die Berechnungsmethode nach einem Pauschalhonorar ist in der Praxis wohl die deutlich verbreitetste.

4. Allgemeine Kritik an den Honoraren

Viele Abgemahnte fühlen sich in einer Zwickmühle. Sollen Sie die Abmahnung nicht einfach bezahlen oder riskieren hinterher durch die Anwaltskosten sogar noch mehr zu zahlen – auf den Wert der Vertretung, Neuformulierung der Unterlassungserklärung soll hier erst einmal nicht eingegangen werden.

Zunächst muss man festhalten, dass die Bearbeitung von Filesharing-Mandaten keine Raketenwissenschaft ist. Das kann recht flott von der Hand gehen. Gleichwohl ist es für eine gute Vertretung unabdingbar, sich sowohl hinsichtlich der Rechtsprechung – samt regionaler Besonderheiten – als auch mit den Vorgehensweisen der jeweiligen Abmahnkanzlei auszukennen. Wenn sich ein Anwalt in dieses Thema erst einmal einarbeiten muss oder nicht ständig damit beschäftigt, kostet dies Zeit und Mühe, die entsprechend zu honorieren ist. Daher halte ich es für nachvollziehbar, dass ein Anwalt, der nicht jeden Tag Filesharing-Abmahnungen bearbeitet, auch deutlich mehr als 300,00 EUR abrechnet – was wohl dem Durchschnitt der Pauschalhonorare entspricht.

5. Welche Abrechnung würden Dr. Wachs Rechtsanwälte empfehlen?

Ich würde Abgemahnten raten, mit ihrem Anwalt ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Wenn die auserkorene Kanzlei schwerpunktmäßig Abgemahnte vertritt, finde ich ein Honorar von ca. 300,00 EUR diskutabel – bei unerfahrenen Kollegen etwa dem Hausanwalt – halte ich auch 600,00 EUR nicht für überhöht.

Wenn Sie durch uns vertreten werden wollen, können Sie uns gern kontaktieren, dann unterbreiten wir ihnen ein Angebot, was eine Vertretung durch uns kosten würde.

Mein Tipp: Die Kosten sind sicher ein entscheidender Faktor in der Vertretung, wichtig ist aber mindestens ebenfalls, dass Sie sich bei Ihrem Anwalt gut aufgehoben fühlen und natürlich dass am Ende das Ergebnis stimmt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Wachs Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema