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Kfz-Versicherung kündigen: Was ist bei einem Wechsel zu beachten?

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Kfz-Versicherung kündigen: Was ist bei einem Wechsel zu beachten?
  • Vor einem Versicherungswechsel sollte man nicht nur die Beiträge, sondern auch die Leistungen der verschiedenen Angebote vergleichen.  
  • Erst neuen Vertrag abschließen, dann alten Vertrag rechtzeitig kündigen. 

  • Die Kündigung sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, damit man den Eingang des Kündigungsschreibens belegen kann. 

  • Darauf achten, dass die Schadenfreiheitsklasse übertragen wird. 

  • Einen genutzten Freischadenbonus oder -rabatt übernimmt die neue Versicherung nicht. 

Kfz-Versicherungswechsel spart Geld

Die Versicherungsunternehmen bieten Prämien mit deutlichen Preisunterschieden an, wobei die günstigsten Tarife regelmäßig bei Direktversicherungen zu finden sind. Ein Preisvergleich lohnt sich immer, gerade auch bei der Kfz-Versicherung. Hat man einen günstigeren Anbieter gefunden und möchte zu einem anderen Kasko-Versicherer wechseln, so kann man seinen bisherigen Versicherungsvertrag relativ problemlos kündigen. 

Oftmals lässt sich auch auf Grundlage der eingeholten Konkurrenzangebote mit dem bisherigen Versicherer ein günstigerer Tarif vereinbaren. Viele Versicherer sind dann bereit, den Kunden, die kündigen möchten, entgegenzukommen. Sprechen Sie also rechtzeitig auch Ihren bisherigen Versicherungsvertreter auf neue Konditionen an.  

Alte Kfz-Versicherung rechtzeitig kündigen: Fristen beachten!

Am 30. November endet bei den meisten Versicherungsverträgen die Kündigungsfrist. Denn die meisten Versicherungsverträge haben eine Laufzeit bis zum Ende eines Kalenderjahres und verlängern sich ansonsten automatisch um jeweils ein Jahr, sofern sie nicht spätestens ein Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.  

Bei sogenannten unterjährigen Versicherungen können aber auch andere Fristen gelten. Wenn also zum Beispiel die Versicherung am 31.08. zu laufen beginnt, dann muss zum 31.07. gekündigt werden. Für die Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei dem bisherigen Anbieter entscheidend – es zählt entgegen der landläufigen Meinung nicht das Datum des Poststempels oder des Einschreibebelegs. Um im Streitfall einen Nachweis für den rechtzeitigen Eingang der Kündigungserklärung zu haben, sollte man das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein oder jedenfalls als Einwurfeinschreiben zuschicken. Für die Postzustellung sollte man mindestens zwei bis drei Werktage einkalkulieren. 

Obwohl die Kaskoversicherungen (Voll- oder Teilkasko) meist eine Kündigungsfrist von drei Monaten beinhalten, können sie bei den meisten Versicherern aufgrund ihrer Kopplung an die Kfz-Haftpflichtversicherung zusammen mit dieser gekündigt werden. Nur sehr wenige Versicherungsgesellschaften haben hinsichtlich des Kündigungstermins Ausnahmen festgelegt. Es empfiehlt sich aber trotzdem stets ein Blick in die Versicherungsbedingungen oder ein Anruf bei der jeweiligen Versicherung. 

Versicherungsgesellschaften locken vor dem Stichtag oft mit günstigen Angeboten zum Wechsel. Daher lohnt es sich für viele Versicherungsnehmer, ihre Verträge mit aktuellen Angeboten zu vergleichen. Das Redaktionsteam von anwalt.de zeigt Ihnen, worauf Sie bei der Kündigung der Kfz-Versicherung achten sollten, damit der Wechsel tatsächlich günstig bleibt. 

Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsrecht

Neben der ordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages, hat der Versicherungsnehmer auch ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Prämie erhöht und dabei kein verbesserter Versicherungsschutz gewährt wird. Wer mit einer Tariferhöhung konfrontiert wird, kann innerhalb eines Monats kündigen, nachdem er die Ankündigung der Beitragserhöhung erhalten hat. Die Frist hängt also entscheidend davon ab, wann man von der Beitragserhöhung informiert wurde. Geben Versicherer die Erhöhung erst im Januar bekannt, ist ein rückwirkender Versicherungswechsel zum 31. Dezember des vorherigen Jahres möglich.

Ohne jede Kündigungsfrist kann man die Versicherung auch bei einem Fahrzeugwechsel oder einer Neuzulassung wechseln. Mit der Abmeldung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle endet der Versicherungsschutz.  

Darüber hinaus ist ein Versicherungswechsel auch möglich, wenn der Schadensfall eingetreten ist. Hier kann nach Bearbeitungsende des Schadens die Versicherung gewechselt werden. Im Schadensfall hat man ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht, aber hier ist von einem Wechsel häufig abzuraten, da der Jahresbeitrag trotzdem zu bezahlen ist. Kündigt der Versicherer, muss er die Prämien anteilig erstatten.

Erst neuen Vertrag abschließen, dann kündigen

Kündigen Sie nicht, bevor Sie eine neue Versicherung abgeschlossen haben. Denn die neue Versicherung kann unter Umständen den Antrag ablehnen, sodass kein Versicherungsschutz besteht. In diesem Fall ist die Benutzung des Autos verboten. Allerdings ist dieser Fall unwahrscheinlich, wenn der Versicherungsantrag bei der neuen Versicherung richtig und vollständig ausgefüllt ist. 

Übertragung der Schadensfreiheitsklasse veranlassen

Um dieselbe Schadensfreiheitsklasse zu erhalten, teilen Sie der neuen Versicherung Ihre erreichte Schadensfreiheitsklasse, die bisherige Versicherungsgesellschaft und Ihre dortige Vertrags- und/oder Kundenummer mit. Die neue Versicherung prüft dann bei der alten Versicherung Ihren Versicherungsverlauf und übernimmt die Schadensfreiheitsklasse. 

Vorsicht bei Freischadenbonus oder Freischadenrabatt

Manche Versicherung enthalten einen sogenannten Freischadenbonus oder Freischadenrabatt: Nehmen Sie nach einem Unfall den Bonus bzw. Rabatt in Anspruch, wird „so getan“, als würden Sie nicht zurückgestuft werden und bezahlen Ihren bisherigen Tarif weiter. Tatsächlich aber stuft die Versicherung Ihre Schadensfreiheitsklasse herab. Hatten Sie in Ihren bisherigen Tarif einen solchen Freischadenbonus oder -rabatt und haben diesen in Anspruch genommen, wird dieser von der neuen Versicherung nicht übernommen. Wechseln Sie nun die Versicherung, legt diese die tatsächliche Schadensfreiheitsklasse zugrunde, was zu einer höheren Prämie führen kann. 

(FMA; WEL)

Foto(s): ©Adobe Stock/Denis Rozhnovsky

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