Was tun bei Abmahnungen durch Pay-TV-Sender Sky?

  • 6 Minuten Lesezeit

Der Pay-TV Sender Sky mahnt regelmäßig Restaurants und Wettbüros ab, die in ihren Räumen Fußballspiele der Bundesliga oder Champions League zeigen, ohne einen Abonnement-Vertrag mit Sky geschlossen zu haben. Nachstehend erfahren Sie, welche rechtlichen Angriffspunkte gegen Sky-Abmahnungen bestehen.

Wer ist von den Sky-Abmahnungen betroffen?

Der Pay-TV Sender Sky ist dafür bekannt, Hotels, Restaurants, Sportbars, Wettbüros u.a. durch Kontrolleure regelmäßig zu prüfen, ob in diesen Sportveranstaltungen, insbesondere Fußballspiele der Bundesliga oder Champions-League, öffentlich wiedergegeben werden. Die von Sky oder über Wettzentralen angebotenen Abonnement-Verträge gelten nur für einen Standort. Hat der Betreiber für den kontrollierten Standort keinen Abonnement-Vertrag mit Sky oder über eine Wettzentrale abgeschlossen, lässt Sky den Betreiber wegen Urheberrechtsverletzung abmahnen und macht hohe Schadensersatzforderungen geltend. Sofern der Abgemahnte einen Abonnement-Vertrag schließt, werden die Schadensersatzforderungen erheblich reduziert.

Im Verhältnis zu den privaten Sky-Tarifen haben sich die Sky-Tarife für Hotels, Gaststätten und Wettbüros gewaschen, so dass sich mancher Gastwirt mittlerweile zur Einstellung seines Sky-Angebots entschlossen hat. Doch Wettbüros und Sportsbars sind darauf angewiesen, ihren Gästen und Kunden „Fußball anzubieten“.

Was fordert Sky in der Abmahnung?

In der Abmahnung wird der Betroffene zunächst zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 7.500 EUR beigefügt. JBB weist in der Abmahnung selbst darauf hin, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung über die konkret abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, da sie sich auf alle Sportveranstaltungen, nicht nur die konkret festgestellte Sportveranstaltung bezieht.

Ferner wird der Betroffene zur Zahlung von Schadensersatz in Form entgangener Lizenzeinnahmen aufgefordert. Die monatliche Lizenzgebühr wird auf 1.149 EUR beziffert. Unter Ansetzung einer Mindestnutzung von 2 Monaten beziffert Sky den Schadensersatz sodann auf 2.298 EUR. Bei Abschluss eines Abonnement-Vertrages wird angeboten, den Schadensersatz auf 500 EUR zu reduzieren.

Angriffspunkte gegen Sky-Abmahnungen

1. Sind Sky-Fußballsendungen wirklich urheberrechtlich geschützt?

Sky stützt seine Abmahnungen darauf, dass sowohl das von der DFL lizenzierte Live-Basissignal als auch die Sky-Fußballsendungen selbst jeweils urheberrechtlich geschützte Filmwerke sind und daher die deren öffentliche Wiedergabe die Sky nach §§ 2 Nr. 6, 15 Abs. 2, 19 Abs. 4 UrhG zustehenden Nutzungsrechte bzw. Zweitverwertungsrechte nach § 22 UrhG verletzt.

Sowohl eine Verletzung von § 19 Abs. 4 UrhG als auch von § 22 UrhG setzt die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes (hier Filmwerk) voraus. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen Fußballspiele selbst bzw. deren Übertragung keine geistigen Schöpfungen im Sinne des Urheberrechts dar.

Die Wiedergabe des Live-Basissignals bzw. der von Sky ausgestrahlten Fußballsendungen können daher nur dann Urheberrechtsverletzungen darstellen, wenn die Kameraführung (Basis-Signal), Bildregie oder Moderation der Fußballsendung aus der Masse des Alltäglichen herausragen. Das dies so ist, muss Sky darlegen und beweisen. Entsprechende Ausführungen finden sich in den uns vorliegenden Sky-Abmahnungen nicht. In diesen wird lediglich behauptet, dass es sich bei den Sky-Fußballsendungen bzw. dem von der DFL lizenzierten Live-Basissignal um Filmwerke handelt.

2. Kein Leistungsschutzrecht

Sofern bei der Wiedergabe der Sky-Sendungen kein Eintritt genommen wurde, kann sich Sky auch nicht auf eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Sendeunternehmens nach § 87 UrhG berufen, setzt eine solche Verletzung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG voraus, dass Eintritt verlangt wurde. Eine öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen an öffentlichen Orten, die ohne Eintrittsgeld zugänglich sind, z. B. Wettbüros, Gaststätten, Sportsbars, begründet daher keinen Verstoß gegen das Recht des Sendeunternehmens nach § 87 UrhG.

3. Erfolgte eine öffentliche Widergabe?

Das Vorliegen von Filmwerken unterstellt, läge eine Urheberrechtsverletzung nur vor, wenn die Wiedergabe der Sky-Fußballsendungen auch öffentlich erfolgte. Öffentlichkeit setzt

  • die Mehrzahl von Personen voraus, die
  • nicht miteinander persönlich verbunden sind.

Erfolgt die Wiedergabe nur im Rahmen einer privaten Veranstaltung oder vor Mitgliedern einer Skatrunde oder eines Dartclubs liegt keine Wiedergabe in der Öffentlichkeit vor.

So wies z.B. das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.01.2015 (Az.: 11 U 95/14)) eine Klage von Sky gegen einen Gastwirt ab. Dieser hatte vorgetragen, dass die Wiedergabe der Fußballsendung nur für einen kleinen Kreis von Mitgliedern einer Skatrunde und Dartclubs bestimmt war, die er eingeladen hatte. Der beklagte Gastwirt hatte das Spiel zwar während der üblichen Öffnungszeiten in seinem Lokal wahrnehmbar gemacht, jedoch an der Tür einen Schild angebracht, dass eine private Veranstaltung vorliegt und dadurch die Möglichkeit verhindert, dass eine unbestimmte Anzahl Dritter die Fußballspiele wahrnehmen konnten.

Ferner wies das Landgericht Berlin (Urteil vom 16.04.2015, Az.: 16 O 507/13) eine Klage von Sky gegen einen Gastwirt ab. Auch in diesem Fall konnte Sky nicht beweisen, dass die Fußballspiele öffentlich wiedergegeben worden sind. Der Gastwirt hatte behauptet, dass er in der Gaststätte an diesem Tag zu einer privaten Veranstaltung eingeladen hatte. Das Gericht hatte keine Veranlassung, den Zeugen von Sky bzw. den Zeugen des beklagten Gastwirts nicht zu glauben. Die Unaufklärbarkeit, ob die Wiedergabe nun privat oder öffentlich erfolgte, ging zu Lasten von Sky, da Sky beweisen muss, dass die Wiedergabe öffentlich ist.

Schließlich wies das LG München I (Urteil vom 10.06.2016, Az. 21 O 17671/15) eine Klage von Sky gegen einen Restaurantbetreiber ab. Dort hatte der Sky-Kontrolleur behauptet, dass sich während seiner Anwesenheit neben dem abgemahnten Gastwirt 3 Gäste im Restaurant befunden haben und während dessen eine Sky-Fußballsendung lief. Der Restaurantbetreiber behauptete, dass es sich bei den „3 Gästen“ um seine Ehefrau, seinen Sohn und einen befreundeten Jugendlichen gehandelt habe, diese also keine „Gäste“ waren. Da Sky dies nicht widerlegen konnte, verblieb als einziger Gast der Sky-Kontrolleur. Eine Person – so das LG München – stelle keine Mehrzahl von Personen dar. Mithin lag keine öffentliche Wiedergabe vor.

4. Ist Sky überhaupt aktivlegitimaiert?

Interessant an dem Urteil des LG München I ist, dass der beklagte Gastwirt auch die Aktivlegitmation von Sky bestritten hat. In einstweiligen Verfügungsverfahren legt Sky zum Rechtenachweis eidesstattliche Versicherungen von Sky-Mitarbeitern vor, die bestätigen, dass die DFL Sky ausschließliche Rechte am Live-Basissignal eingeräumt hat. In einem Hauptsacheverfahren (wie vor dem Landgericht München I) reicht eine eidesstattliche Versicherung jedoch nicht, sondern hier müssen Lizenzverträge vorgelegt oder Zeugen benannt werden.

Ausweislich des Urteils des Landgerichts München I hat Sky trotz Aufforderung zur Vorlage keine Lizenzverträge zur Belegung ihrer Aktivlegitmation eingereicht. Man darf fragen, warum.

Was können wir für Sie bei einer Sky-Abmahnung tun?

Betroffene von Sky-Abmahnungen sollten den darin geltend gemachten Forderungen nicht vorschnell nachkommen. Vielmehr sollte ein im Urheberrecht spezialisierter Anwalt mit der Berechtigung der Sky-Abmahnung und den darin geltend gemachten Zahlungsforderungen beauftragt werden.

Sollten auch Sie eine Abmahnung im Namen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, stehe ich Ihnen für eine kurze kostenlose Ersteinschätzung am Telefon zur Verfügung.

In dem Telefonat bespreche ich mit Ihnen Möglichkeiten des weiteren Vorgehens und nenne Ihnen die hierfür entstehenden Kosten. Wir vereinbaren faire Pauschalpreise, mit denen der gesamte außergerichtliche Schriftverkehr mit Sky abgegolten ist. Insofern können Sie das durch unsere Beauftragung entstehende Kostenrisiko klar vor Beauftragung einschätzen.  

Sie können sich danach in Ruhe entscheiden, ob Sie uns mit weiteren Schritten gegenüber Sky und der von Sky beauftragten Kanzleien (z. B. Kanzlei JBB aus Berlin) beauftragen wollen.

Sie können uns auch gerne das Abmahnschreiben per E-Mail zusenden. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen.

Aufgrund meiner konsequenten Spezialisierung im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und mögliche Angriffspunkte gegen Sky-Abmahnungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche wegen Urheberrechtsverletzungen Abgemahnte außergerichtlich und gerichtlich vertreten.

Ihre Vorteile:

  • kompetente und praxisnahe Beratung durch Anwältin für Urheberrecht
  • persönliche und direkte anwaltliche Beratung
  • schnelle Reaktions- und Bearbeitungszeiten
  • langjährige Erfahrungen in Verhandlungs- und Streitverfahren
  • faires Preis-Leistungsverhältnis

Rechtsanwältin Denise Himburg – Ihre Anwältin für Urheberrecht aus Berlin


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