Was tun bei unerlaubter Veröffentlichung eines Fotos im Internet?

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Die folgenden Erwägungen gelten gleichermaßen für die Veröffentlichung im Internet oder in Printmedien.

Wird ein Foto ohne Erlaubnis veröffentlicht, dann ist bei den verletzten Rechten zu trennen zwischen den Rechten des Fotografen und den Rechten der abgebildeten Person.

Rechtsstellung des Fotografen

Der Fotograf wird durch das Urheberrecht geschützt. In der Regel wird der Fotograf Urheber sein, jedenfalls aber Lichtbildner (§ 72 UrhG).

Dabei kommt es nicht auf den künstlerischen Wert des Fotos an. Ob nun Vati seine Garage fotografiert oder Künstler X nach einer fünfstündigen Ausleuchtung ein hochwertiges Bild fertigt, ist dem Urheberrecht egal.

Wird ein Foto ohne Erlaubnis des Fotografen veröffentlicht, dann ist sein Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) verletzt und er hat Ansprüche gegen den Verbreiter.

Dies sind natürlich nur die absoluten Grundsätze. Arbeitet ein Fotograf für eine Agentur und überträgt seine Nutzungsrechte, dann sieht die Sache schon wieder anders aus und die Frage der unerlaubten Veröffentlichung richtet sich nach dem Umfang der übertragenen Nutzungsrechte.

Rechtsstellung des Abgebildeten

Jeder hat ein Recht am eigenen Bild. Wird ein Bild daher ohne Einwilligung veröffentlicht, dann liegt in der Regel die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor. § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) schreibt vor, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Natürlich gibt es zu diesem Grundsatz auch eine Vielzahl von Ausnahmen (z.B. Personen der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder sonstige Ausnahmen im öffentlichen Interesse, Veröffentlichung im Interesse der Kunst; §§ 23,24 KUG).

Von Bedeutung ist oftmals die Frage, ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht. Die Anforderungen an die Einwilligung sind mitunter hoch. Dazu zwei Beispiele:

Will ein Unternehmen seine Mitarbeiter im Internet abbilden, dann ist die ausdrückliche Genehmigung des Arbeitnehmers erforderlich. Nicht ausreichend als Einwilligung ist, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber bereits ein Foto für Zwecke der Personalabteilung eingereicht hat.

Ein anderer Fall, aus dem klar wird, dass die Einwilligung eindeutig sein muss, wurde vom Landgericht Berlin entschieden: „Wer sich von einem Fotografen ohne nähere Vereinbarung des Verwendungszwecks der Fotos ablichten lässt, erteilt keine Einwilligung in die Verbreitung der Aufnahmen im Internet auf Websites des Fotografen und einer Modefirma. Unter diesen Umständen fehlt es auch an einer konkludenten Einwilligung." (LG Berlin, Urteil vom 18.9.2008 - 27 O 870/07)

Die beiden Beispiele machen klar, dass immer im Einzelfall zu entscheiden ist, ob eine wirksame Einwilligung besteht oder eine unberechtigte Nutzung vorliegt. Sollte eine Einwilligung vorliegen, dann kann diese auch widerrufen werden.

Nach dem Tod einer abgelichteten Person geht das Recht auf die Angehörigen über.

Was tun gegen die Veröffentlichung?

Die Maßnahmen gegen eine rechtswidrige Veröffentlichung eines Bildes sind vielfältig und vom Einzelfall abhängig und lassen sich leider nicht pauschal zusammen fassen. Im Vordergrund steht aber der Unterlassungsanspruch, der z.B. beinhaltet, dass ein Foto von einer Internetseite entfernt werden soll.

Weitere Ansprüche die aus einer rechtswidrigen Veröffentlichung gegeben sein können:

  • Gegendarstellung
  • Ungerechtfertigte Bereicherung
  • Schadensersatz, Geldentschädigung
  • Vernichtung (z.B. zur Schau gestellter Bildnisse)
  • Herausgabe (z.B. von Negativen)
  • Auskunft (z.B. über Verbreitungsumfang, also Auflagenhöhe und Verbreitungsdauer)

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Internet- und Urheberrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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