Was tun, wenn Lebensversicherungen die Bewertungsreserven/Gewinne kürzen

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Gängige Praxis von Anbietern von Lebensversicherungen ist es, Kunden, die ihre Lebensversicherung beenden, die Beteiligung an den Bewertungsreserven zu kürzen. Der Bundesgerichtshof hat sich nun mit dieser Praxis beschäftigt und die Versicherungsunternehmen im Ergebnis bestätigt.

Lebensversicherungen dürfen Kunden weniger auszahlen

Der Bundesgerichtshof hat im Wesentlichen die Versicherungswirtschaft bestätigt und entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Anbieter von Lebensversicherungen die Bewertungsreserven, die sie ansonsten überwiegend an die Kunden ausschütten müssten, kürzen dürfen (Az. IV ZR 201/17).

Im vorliegenden Fall war dem Versicherten seine Beteiligung an den sogenannten stillen Reserven der Lebensversicherung drastisch gekürzt worden. Ursprünglich wurde ihm eine Beteiligung an den Gewinnen der Versicherungsgesellschaft in Höhe von 2.821,35 € in Aussicht gestellt. Tatsächlich wurden dem Versicherten nur 148,95 € ausgezahlt.

Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV)

Der Bund der Versicherten wollte mit seiner Klage mehr Geld für aus der Lebensversicherung ausscheidende Kunden erstreiten. Bei den sogenannten Bewertungsreserven geht es um Gewinne, welche die Versicherungsunternehmen durch die Anlage der Kundengelder am Kapitalmarkt erwirtschaften. Die Anlage erfolgt hierbei insbesondere in festverzinsliche Papiere wie Staatsanleihen. An den somit erzielten Gewinnen werden die Kunden der Versicherungsunternehmen dann beteiligt. Der Bund der Versicherten klagte, weil er der Ansicht war, dass die Beteiligung an den Gewinnen nur unzureichend erfolge.

Gesetzesänderung des Versicherungsvertragsgesetztes im Jahr 2014 zu § 153 VVG

Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber den Versicherungsunternehmen die Möglichkeit eröffnet, die Bewertungsreserven, also den „Gewinn“ aus der Anlage der Gelder des Versicherten nur mehr teilweise an diesen auszuzahlen. Grund hierfür waren die Verwerfungen am Kapitalmarkt, die es nach Ansicht des Gesetzgebers den Versicherungsunternehmen unmöglich machten, die Gewinne voll auszuzahlen, da sie gleichzeitig noch die Auszahlung des sog. Garantiezinses sicherstellen mussten.

Ansicht des Bundesgerichtshofs

Die Richter folgten der Ansicht des Bundes der Versicherten nur teilweise. Die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes aus dem Jahr 2014 sei insbesondere mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Die Versicherungswirtschaft musste sich dennoch eine Rüge der Richter anhören. So sei die Praxis zu intransparent. Demnach müssen die Versicherungsunternehmen künftig die betroffenen Kunden darüber informieren, dass die ausgezahlten Gewinne von den ursprünglich in Aussicht gestellten Gewinnen abweichen können. Hierbei muss für den Versicherten eindeutig zu erkennen sein, dass die Kürzungen tatsächlich auch durch die wirtschaftliche Situation der Versicherungsunternehmen gerechtfertigt sind.

Im konkreten Fall

Der Bundesgerichtshof hat den konkreten Rechtsstreit um die Kürzung der Gewinne nun an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Es muss nun geklärt werden, ob hier die Kürzungen der Beteiligung an den Bewertungsreserven tatsächlich gerechtfertigt war.

Was können betroffene Versicherte tun?

Vor Beendigung eines Versicherungsvertrags sollte sich der Versicherungsnehmer dazu beraten lassen, ob dies wirtschaftlich und rechtlich sinnvoll ist. Hat er nach der Beendigung des Lebensversicherungsvertrags nicht die volle Bewertungsreserve ausgezahlt bekommen bzw. hat er daran Zweifel, sollte er sich anwaltlich beraten lassen, ob die Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofes von dem Versicherungsunternehmen beachtet wurden.

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht


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