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Wasser wird knapp – Beschränkungen bei Trockenheit

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Kalifornische Verhältnisse in Deutschland – zumindest was die Wasserknappheit angeht. Derzeit leidet besonders ein breiter Streifen in der Landesmitte unter der starken Trockenheit. Infolgedessen verbot ein Wasserversorger nun im fränkischen Landkreis Forchheim Kunden Trinkwasser zum Auto waschen, Garten gießen und für weitere überflüssige Aktivitäten wie Rasen sprengen oder Schwimmbäder zu verwenden. Betroffen sind rund 2500 Haushalte. Auch andernorts kam es wegen der Wasserknappheit zu ähnlichen Verboten. Welche Einschränkungen sind bei extremer Hitze und Wasserknappheit noch möglich?

Wasserentnahme gehört zum Gemeingebrauch

Auch viele Bäche, Flüsse und Seen weisen derzeit extrem niedrige Wasserstände auf. Viele nutzen die Gewässer jedoch nicht nur zum Baden und Schwimmen, sondern auch zum zum Gießen des eigenen Gartens. Eine solche Wasserentnahme zum Verbrauch bzw. Gebrauch zählt dabei grundsätzlich zum Gemeingebrauch, ist also jedermann ohne besondere Genehmigung erlaubt. Grundlage des Gemeingebrauchs ist dabei § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Nähere Einzelheiten des Gemeingebrauchs regelt das jeweilige Landesrecht. In Bayern gehört dazu etwa auch das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für das Tränken von Vieh, den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft und Übungen zum Zweck des Feuerschutzes und der öffentlichen Notwasserversorgung. Andere Landesgesetze beschränken den Gemeingebrauch auf fließende Gewässer. Nur eines ist sicher: Den Gemeingebrauch komplett abschaffen kann ein Bundesland jedoch nicht wegen des auf bundesrechtlicher Ebene stehenden § 25 WHG. Denn laut Grundgesetz (GG) geht Bundesrecht dem jeweiligen Landesrecht vor.

Maschinelle Entnahme regelmäßig außen vor

Die erlaubnisfreie Entnahme ist zudem – abgesehen von Ausnahmen wie für Feuerwehrübungen – auf die händische Entnahme beschränkt. Während das Schöpfen mit Handgefäßen die meisten Gesetze ausdrücklich erlauben, bedarf der Einsatz von Pumpen der Erlaubnis. Einer solchen bedarf es im Übrigen auch zur Grundwassernutzung insbesondere durch einen Brunnen, da sich der Gemeingebrauch wie bereits erwähnt auf oberirdische Gewässer beschränkt.

Quelleigentümern gehört nicht das Wasser

Auch wer Eigentümer einer Quelle auf seinem Grundstück ist, ist nicht zugleich Eigentümer des daraus fließenden Wassers und darf deshalb damit nicht nach Belieben verfahren. Das folgt aus § 4 Abs. 2 WHG, demzufolge Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers genauso wie das Grundwasser schon nicht eigentumsfähig ist. Ebenso unterliegt die Nutzung eines stehenden Gewässers wie eines Teichs, an dem Eigentum bestehen kann, der damit verbundenen Sozialbindung. Denn wie Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz (GG) bestimmt, soll der Gebrauch von Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Diese Allgemeinwohlbelange rechtfertigen daher, das Eigentumsrecht in besonderer Weise zu beschränken.

Beschränkung des Gemeingebrauchs zum Gemeinwohl

Das gilt insbesondere in Dürreperioden, in denen gerade der Wasserverbrauch zur Bewässerung von Pflanzen mangels ergiebiger Niederschläge erheblich steigt. Gleichzeitig sinkt der Anteil an verfügbarem Wasser. Öffentliche und gemeinwohlbezogene Zwecke und Aufgaben wie das Aufrechterhalten der Trinkwasserversorgung lassen dann Beschränkungen des Gemeingebrauchs zu. Ein zulässiger Zweck kann bei langanhaltender extremer Trockenheit auch der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern sein. So bedeutet weniger Wasser insbesondere auch weniger Sauerstoff. Infolgedessen können insbesondere Seen umkippen und ein Fischesterben droht. Die Gewässeraufsicht darf nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Maßnahmen ergreifen wie eine vorübergehende nur noch zu wenigen Zwecken erlaubnisfreien Gemeingebrauch bis hin zu einem zeitweise kompletten Verbot der Wasserentnahme. In der Regel verfügt die zuständige Behörde dies mittels Verwaltungsakt in Form einer sogenannten Allgemeinverfügung. Laut Medienberichten wurde davon unter anderem in den Landkreisen Görlitz und Schwäbisch-Hall bereits Gebrauch gemacht und im Landkreis Ravensburg ernsthaft darüber nachgedacht. Da bleibt es zu hoffen, dass die Regen am Wochenende verheißende Wettervorhersage zutrifft.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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