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Wechsel von privater (PKV) zu gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) allein wegen Schwerbehinderung

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Der Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Die jährlichen, teils sehr massiven Beitragssteigerungen in der PKV lassen die gesetzliche Krankenversicherung attraktiv erscheinen. Zudem bietet die gesetzliche Krankenversicherung mit der Familienversicherung eine sehr lukrative Möglichkeit, Ehegatten und Kinder gegen Krankheit zu versichern. Der Wechsel von der PKV in die GKV ist nicht einfach möglich. So ist die Kündigung der aktuellen privaten Krankenversicherung nur möglich, wenn gleichzeitig eine Bestätigung über eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall vorgelegt wird.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 22.03.2019, L 4 KR 2182/18, über die Frage des Wechsels von der PKV in die GKV bei Schwerbehinderung wie folgt entschieden:

„(…) Der 1947 geborene Kläger hatte zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung am 1. August 2017 und des gewünschten Beitrittstermins am 1. Oktober 2017 das 45. Lebensjahr vollendet. Er gehört daher nicht zu dem normierten beitrittsberechtigten Personenkreis.

(…) Die Regelung ist mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) vereinbar. Der Gesetzgeber hatte abzuwägen zwischen dem sozialen Schutzbedürfnis bestimmter Personen auf der einen Seite sowie der Belastbarkeit der Krankenkassen und einer Missbrauchsabwehr auf der anderen Seite (BSG, Urteil vom 19. Februar 1987 – 12 RK 37/84 – juris, Rn. 32). (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Schwerbehinderung allein begründet für sich kein Recht, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Der Gesetzgeber verlangt einerseits, dass nahe Angehörige des Schwerbehinderten in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich versichert waren. Dies ist in der Praxis oft keine Hürde. Jedoch hat der Gesetzgeber andererseits den Krankenkassen erlaubt, in den Satzungen eine Altersgrenze festzulegen. Viele Krankenkassen haben die Möglichkeit genutzt und die Altersgrenze sehr niedrig, im vorliegenden Fall mit 45 Jahren, festgelegt. Das LSG hat hier festgestellt, dass diese (massive) Einschränkung des Beitrittsrechts mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) vereinbar ist.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.

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Autor: RA Pentzek

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