Wechselmodell auf Anordnung des Familiengerichts

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Wenn die Eltern sich trennen oder scheiden lassen, leben üblicherweise die gemeinsamen Kinder im Haushalt eines Elternteils und der andere Elternteil hat das Recht, mit den Kindern zu bestimmten vereinbarten Zeiten Umgang zu haben. Von diesem Modell – dem sog. Residenzmodell – ist der Gesetzgeber ausgegangen.

Möglich ist aber auch, dass die Eltern vereinbaren, dass die Kinder zur Hälfte im Haushalt der Mutter und zur Hälfte beim Vater leben. Hierbei spricht man vom sog. paritätischen Wechselmodell. Beim paritätischen Wechselmodell erbringen beide Elternteile in gleichem Maße Pflege- und Erziehungsleistungen gegenüber den Kindern. Durch das paritätische Wechselmodell entstehen üblicherweise höhere Unterhaltskosten der Kinder als beim Residenzmodell, beispielsweise zusätzliche Wohn- und Fahrtkosten sowie Mehrkosten durch doppelte Wohnungseinrichtung, Ausstattung mit Kleidung und Spielsachen etc. Die gesamten Unterhaltskosten für die Kinder müssen die Eltern sich teilen, wobei die von jedem Elternteil zu tragende Quote von seinem Einkommen abhängt.

Bisher war es so, dass die Eltern das Wechselmodell untereinander vereinbaren und praktizieren konnten. Neu ist nun, dass auch das Familiengericht das Wechselmodell im Einzelfall anordnen kann, wenn ein Ehepartner dies gerichtlich beantragt. Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Februar 2017 entschieden, dass das Wechselmodell anzuordnen ist, wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15.

Ricarda Spiecker

Rechtsanwältin und Mediatorin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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