Wechselmodell – wer bekommt die Kinder?

  • 2 Minuten Lesezeit

Gleichmäßige Betreuung der Kinder durch beide Eltern nach einer Trennung in Form eines Wechselmodells kann nun auch gerichtlich angeordnet werden.

Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 01.02.2017 (Az.: XII ZB 601/15)

In dieser Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof zum ersten Mal klar, dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Wechselmodell bedeutet, dass die getrennt lebenden Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Teilen betreuen. Die Kinder wohnen einen bestimmten Zeitraum (etwa eine Woche) bei einem Elternteil, der sie auch versorgt und leben den darauffolgenden, gleich langen Zeitraum beim anderen Elternteil. Dies geschieht im ständigen Wechsel. Haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt dagegen bei einem Elternteil, werden sie im sogenannten Residenzmodell betreut. In diesem Fall hat der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, in der Regel ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag bis Sonntag, mit seinen Kindern.

Kindeswohl ist zu beachten

Das Familiengericht hat bei der Entscheidung das Kindeswohl zu beachten. Dabei ist es zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet. Es hat zu prüfen, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. In familiengerichtlichen Umgangsrechtsverfahren wird für die Kinder ein Verfahrensbeistand bestellt. Dies ist der „Anwalt“ der Kinder. Der Verfahrensbeistand führt Gespräche mit allen Beteiligten, insbesondere auch mit den Kindern und unterstützt den Familienrichter bei seiner Entscheidung.

Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

Die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsrechtsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Ist diese nicht vorhanden, wird eine auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse der Kinder entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass das Wechselmodell nicht zu dem Zweck angeordnet werden kann, eine solche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so kommt ein Wechselmodell nicht in Betracht, da dies nicht im Sinne der Kinder sein kann, die im Zweifel in den elterlichen Konflikt miteinbezogen werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Marita Müller-Huy

Beiträge zum Thema