Wegzugssteuer: Was der neue Anwendungserlass zum Außensteuergesetz für Unternehmer, Investoren und Auswanderer bedeutet
- 6 Minuten Lesezeit

Am 22. Dezember 2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den finalen Anwendungserlass zum Außensteuergesetz (AStG). Der neue Erlass ersetzt die Fassung aus dem Jahr 2004 und berücksichtigt insbesondere die Neuerungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz sowie weitere internationale Entwicklungen. Ein zentrales Thema darin: die Hinzurechnungsbesteuerung.
Was ist die sog. Hinzurechnungsbesteuerung?
Die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein steuerliches Instrument, mit dem Deutschland verhindern will, dass Einkünfte dauerhaft in niedrigbesteuerte ausländische Gesellschaften verlagert werden, ohne im Inland besteuert zu werden.
Einfach ausgedrückt:
Wenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person an einer ausländischen (z. B. Offshore-) Gesellschaft beteiligt ist, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt (z. B. geringe Steuerbelastung, keine echte wirtschaftliche Aktivität), dann werden deren Einkünfte so behandelt, als ob sie direkt beim Gesellschafter in Deutschland anfallen – auch wenn keine Ausschüttung stattfindet.
Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung (nach § 7–8 AStG)
- Beherrschung: Der deutsche Steuerpflichtige (ggf. zusammen mit nahestehenden Personen) hält mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte an der ausländischen Gesellschaft.
Passive Einkünfte: Die Gesellschaft erzielt überwiegend passive Einkünfte (z. B. aus Zinsen, Lizenzen, Dividenden).
Niedrigbesteuerung: Die Gesellschaft zahlt im Ausland effektiv weniger als 25 % Körperschaftsteuer (Anpassung auf 15 % ist geplant).
Entscheidend ist somit: Aktive wirtschaftliche Tätigkeiten der Auslandsgesellschaft können die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung ausschließen – und genau hier setzen auch aktuelle Urteile an.
1. FG Düsseldorf, Urteil vom 2. August 2024 (1 K 2666/19 F)
Die Klägerin war an einer in der Schweiz ansässigen Tochtergesellschaft beteiligt, die u. a. zentrale Zahlungsabwicklungen und Delkredereübernahmen im Konzern vornahm. Das Finanzamt beurteilte die Erträge als passiv – das Gericht jedoch sah eine echte wirtschaftliche Tätigkeit und stellte klar: Keine Hinzurechnung!
Ergebnis: Selbst bei Sitz in einem Niedrigsteuerland kann eine substanzielle operative Tätigkeit die Hinzurechnung verhindern – insbesondere, wenn keine künstliche Gestaltung vorliegt.
2. FG Münster, Urteil vom 6. Februar 2024 (2 K 842/19 F)
Eine belgische Holding- und Finanzierungsgesellschaft vergab konzerninterne sowie externe Darlehen. Auch hier wollte das Finanzamt eine Hinzurechnung anwenden. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Gesellschaft über entsprechende Substanz und Personal verfügte – und daher nicht als reine Zwischengesellschaft einzustufen war.
Ergebnis: Wirtschaftliche Substanz, eigene Geschäftsführung und unternehmerische Tätigkeit sind entscheidende Abgrenzungsmerkmale gegen die Hinzurechnung.
Praxisbeispiel: Wie funktioniert die Hinzurechnungsbesteuerung im Einzelfall?
Fall:
Jens ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und hält 100 % der Anteile an der „Sunny Investments Ltd.“, einer auf Zypern ansässigen Kapitalgesellschaft. Die „Sunny Ltd.“ verwaltet ausschließlich Kapitalanlagen (z. B. Aktien und Fonds) und erzielt damit jährlich 200.000 € an Zinseinnahmen. Die Körperschaftsteuer auf Zypern beträgt derzeit effektiv nur 12,5 %.
Analyse:
✅ Jens beherrscht die Gesellschaft (hält mehr als 50% der Anteile)
✅ Die Gesellschaft erzielt ausschließlich passive Einkünfte.
✅ Die ausländische Besteuerung liegt unter der 25 %-Grenze.
Steuerlich Folge in Deutschland:
Die 200.000 € Gewinn der „Sunny Ltd.“ werden in Deutschland sofort versteuert, als ob Jens sie persönlich eingenommen hätte – auch wenn er keinen Cent ausgeschüttet bekommt!
Was steht im Anwendungserlass dazu?
- Beherrschung: Bereits das Vorliegen einer der gesetzlich definierten Einflussmöglichkeiten (z. B. Mehrheit der Stimmrechte) reicht aus.
Nahestehende Personen: Auch abgestimmte Handlungen (z. B. Ehepartner, Kinder, Geschäftsfreunde) können zur Beherrschung führen.
Aktivitätsvorbehalt (§ 8 AStG): Es wird genau beschrieben, wann Einkünfte als „aktiv“ gelten und somit nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
Bedeutung für die Praxis
Für Unternehmer, Investoren und Auswanderungswillige mit ausländischen Gesellschaften hat diese Regelung enorme Konsequenzen:
Keine Steuerstundung durch Auslandsverlagerung
Erhöhte Dokumentations- und Prüfungspflichten
Risiko der Doppelbesteuerung bei unklaren Strukturen
Eine sorgfältige steuerliche Gestaltung und regelmäßige Prüfung der internationalen Strukturen sind daher unerlässlich!
Fazit
Die Veröffentlichung des finalen Anwendungserlasses zum AStG bringt mehr Klarheit, aber auch mehr Verantwortung für international tätige Steuerpflichtige. Besonders die Hinzurechnungsbesteuerung ist ein scharfes Schwert gegen steuerliche Gestaltung durch Auslandsfirmen. Wer seine internationalen Investments strategisch klug plant, kann jedoch weiterhin legal Steuervorteile nutzen – mit dem richtigen Know-how und der passenden Beratung.

Seit über 15 Jahren begleite ich als Steuerrechtsexperte Menschen und Unternehmen, die international denken – und handeln. Ob digitale Nomaden, Gründer oder Auswanderer: Ich helfe dabei, kluge Entscheidungen zu treffen, steuerliche Fallstricke zu vermeiden und Strukturen zu schaffen, die wirklich zu ihrem Leben passen.
FAQ zu mir und meinen Leistungen
1. Wer bin ich?
Ich heiße Markus Mehlig und bin seit mehr als 15 Jahren im Bereich Gestaltungsberatung für nationale und internationale Unternehmen tätig. Ich biete spezialisierte Beratungsdienste im Bereich der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung für Unternehmen, aber auch für Privatpersonen, die Struktur schaffen wollen. Ich unsterstütze Sie dabei, maßgeschneiderte Lösungen für komplexe rechtliche und steuerliche Fragestellungen zu entwickeln, um langfristige, nachhaltige Strukturen zu schaffen und Ihre Ziele erfolgreich umzusetzen.
2. Welche Leistungen biete ich an?
Steuerplanung und -optimierung: Entwicklung von steuerlich effizienten Strukturen, um Steuervorteile zu maximieren und Risiken zu minimieren.
Rechtsgestaltungen: Beratung und Unterstützung bei der rechtlichen Strukturierung von Unternehmen, Verträgen und anderen geschäftlichen Vereinbarungen.
Nachfolgeplanung: Strategien zur Vermögens- und Unternehmensnachfolge, einschließlich Erbschafts- und Schenkungssteuerplanung.
Rechtliche und steuerliche Beratung für Unternehmer: Beratung zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten von Unternehmensgründungen, Umstrukturierungen, Fusionen und Übernahmen.
Internationales Steuerrecht: Beratung zu grenzüberschreitenden steuerlichen Fragestellungen und Optimierung internationaler Geschäftsstrukturen.
Compliance und Risikomanagement: Unterstützung bei der Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen und der Minimierung von rechtlichen Risiken.
3. Wie kann ich ein Gespräch vereinbaren?
Es gibt verschiedene Wege, mit mir in Kontakt zu treten:
Telefonisch: Rufen Sie mich unter 07841 6049818 an.
E-Mail: Senden Sie mir eine E-Mail an info@rechtanwalt-mehlig.de
Beratungsgespräch: Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch, um Ihre rechtlichen und steuerlichen Bedürfnisse zu besprechen.
4. Wer kann die Dienstleistungen in Anspruch nehmen?
Meine Dienstleistungen richten sich an moderne Unternehmer, Start-Ups oder Digitale Nomaden sowie an Privatpersonen, die rechtliche oder steuerliche Herausforderungen im In- und Ausland bewältigen müssen. Ich arbeite mit Unternehmern, Führungskräften, Familienunternehmen sowie mit Privatpersonen, die sich in der Gründungsphase befinden, ihre Business- und Vermögensstruktur optimieren oder Nachfolgefragen regeln möchten.
5. Was passiert nach der ersten Kontaktaufnahme?
Nach Ihrer ersten Kontaktaufnahme vereinbaren wir ein Kennenlern-Gespräch, damit ich Ihre Anliegen und Ziele besser verstehe. Anschließend entscheiden wir, ob eine Zusammenarbeit sinnvoll ist.
6. Wie lange dauert es, bis ich Ergebnisse sehe?
Die Dauer bis zur Umsetzung hängt von der Komplexität der steuerlichen und rechtlichen Gestaltungen ab. In einfachen Fällen können Lösungen relativ schnell umgesetzt werden, während umfangreiche Planungen und Umstrukturierungen mehr Zeit in Anspruch nehmen können. Ich arbeite seit mehr als 15 Jahren im Bereich internationales Steuerrecht und Gestaltungsberatung und stehe daher für schnelle und praxistaugliche Lösungen.
7. Welche Branchen betreuen Sie?
Meine Expertise in rechtlicher und steuerlicher Gestaltung erstreckt sich über zahlreiche Branchen, insbesondere:
Unternehmensrecht und Steuerrecht für KMUs
Vermögensplanung und Nachfolgeberatung für Familienunternehmen
Beratung für Start-ups und Unternehmensgründungen
Beratung für internationale Unternehmen mit grenzüberschreitenden Aktivitäten
Beratung für Investoren und Vermögensverwalter
Beratung für Digitale Nomaden, Freigeister und Weltenbummler
8. Was unterscheidet mich von anderen Rechtanwälten und Steuerberatern?
Ich vereine fundiertes rechtliches und steuerliches Fachwissen mit einer ganzheitlichen Beratung, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse abgestimmt ist. Mein Fokus liegt auf individuelle Beratung mit maßgeschneiderten Lösungen, die sowohl Ihre steuerlichen, rechtlichen als auch individuellen Anforderungen erfüllen. Ich biete nicht nur Beratung, sondern auch die aktive Begleitung bei der Umsetzung Ihrer individuellen Gestaltungen.
9. Wie viel kostet eine Beratung?
Die Kosten für meine Beratungsleistungen variieren je nach Umfang und Komplexität der Leistungen. Nach unserem ersten Gespräch erstelle ich Ihnen ein individuelles Angebot, das auf Ihre speziellen Bedürfnisse und Anforderungen abgestimmt ist. Ich lege großen Wert auf Transparenz und klare Preisgestaltung.
10. Kann ich eine kostenlose Erstberatung erhalten?
Nein. Ich biete aber ein ca. 20-minütiges "Kennenlern-Gespräch" an, um Sie als Person kennenzulernen und um herauszufinden, ob und wie ich Ihnen weiterhelfen kann.
Neugierig?
Wenn Sie mehr über mich und meine Beratungsdienstleistungen erfahren möchten oder Unterstützung bei spezifischen Gestaltungsfragen benötigen, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen und helfe Ihnen gerne dabei, optimale Lösungen für Ihr Business oder Ihre persönliche Situation zu entwickeln.
Artikel teilen: